Das Oberverwaltungsgericht hat heute auf Antrag der Gewerkschaft ver.di die Ladenöffnungsfreigabe für Sonntag, den 10.3.2024, anlässlich der Messe „ProWein 2024“ in Düsseldorf außer Vollzug gesetzt.
Durch ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Düsseldorf vom 11.1.2024 hatte der Rat der Stadt u. a. in den gesamten Düsseldorfer Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt und in dem Stadtteil Kaiserswerth am kommenden Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Öffnung von Verkaufsstätten gestattet. In der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotenen Prognose, ob die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher größer sein werde als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ‒ ohne die Veranstaltung ‒ kämen, hat der Rat angenommen, 60.000 zu erwartende Messebesucher stünden 31.200 Handelskunden gegenüber. Dabei ist er hinsichtlich der Handelskunden von 61.000 in der Innenstadt an einem „normalen“ Samstag im März gezählten Passanten ausgegangen und hat diese Zahl um bloße Innenstadtbesucher und „Doppelzählungen“ bereinigt.
Diese Annahmen sind nach der Entscheidung des 4. Senats im Ergebnis unschlüssig. Bezüglich der Zahl der in die Prognose einzustellenden Messeteilnehmer fehlt es schon an einer Abschätzung, wie viele von ihnen im Zeitraum der streitgegenständlichen Verkaufsstellenöffnung bzw. allein am Messesonntag erwartet werden. Einen entsprechenden Prognosemangel hat der Senat bereits bezogen auf die Messe „Beauty“ in Düsseldorf im Jahr 2020 beanstandet und auch in der Entscheidung zur Messe „Interpack 2017“ auf den einzelnen Messetag abgestellt. Die in der Prognose berücksichtigten Zahlen tragen weder den in diesen Entscheidungen angelegten rechtlichen Maßstäben noch den höchstrichterlich klargestellten Anforderungen an eine vertretbare Prognose aus den Jahren 2020 und 2022 Rechnung. Der Ansatz der Gesamtzahl von 60.000 erwarteten Messebesuchern ist auch nicht deshalb rechtlich vertretbar, weil tatsächlich allein am Messesonntag mit dieser Besucherzahl gerechnet werden könnte. Hiervon kann angesichts der Besucherzählungen bei der letztjährigen „ProWein 2023“ nicht ausgegangen werden. Seinerzeit waren am Messesonntag lediglich 18.228 Besucher der Messe gezählt worden, die insgesamt an allen drei Messetagen 49.304 Besucher aufwies. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin im Übrigen nachvollziehbare Gründe dafür anführen könnte, weshalb sie zur Abschätzung der im Jahr 2024 erwarteten Handelskunden realitätsgerechter auf Passantenzählungen vom 16.3.2019 (etwa 61.000) abstellen könnte als auf deutlich höhere Ergebnisse aus dem Vorjahr (18.3.2023) sowie nach sonstigen bisherigen Annahmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 206/24.NE
(c) OVG NRW, 06.03.2024