Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Bad Berleburg ist unwirksam, soweit damit die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Konzentrationszonen ausgeschlossen werden soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren entschieden und damit seine vorläufige Einschätzung im zugehörigen Eilverfahren (Beschluss vom 17.06.2024, Az.: 22 B 286/24.NE) bestätigt.
Der Anfang 2024 bekanntgemachte Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt insgesamt zwölf Vorrangzonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von etwa 2.175 ha dar. Er soll zugleich bezwecken, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich nicht zulässig ist. Hiergegen wandten sich die Antragsteller, die in einem Bereich, den die Stadt Bad Berleburg nicht als Konzentrationszone ausgewiesen hat, eine Windenergieanlage errichten möchten. Der Normenkontrollantrag hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 22. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Bei ihrer Konzentrationszonenplanung sind der Stadt Bad Berleburg mehrere Abwägungsfehler unterlaufen. Sie hat ihre Planung schon nicht unter Beachtung eines schlüssigen Gesamtkonzepts erarbeitet. Dies betrifft insbesondere die Einordnung der Laubwaldbestände mit einer Größe unter 4 ha sowie die Darstellung von Tabubereichen innerhalb der Konzentrationszonen. Zudem hat sie, als sie einen einheitlichen Vorsorgeabstand aus Gründen des Lärmschutzes festgesetzt hat, nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen Schutzansprüchen der verschiedenen Baugebietstypen differenziert. Die Anwendung des Kriteriums der Verhinderung einer Umzingelung von einzelnen Ortslagen erweist sich in ihrer konkreten Ausgestaltung ebenfalls als fehlerhaft. Sie ist so nicht nachvollziehbar abgewogen. Angesichts der festgestellten Abwägungsfehler kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Stadt nach eigener Auffassung mit ihrer Planung genügend Raum für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Bad Berleburg Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 22 D 48/24.NE
(c) OVG NRW, 27.09.2024