Mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, die per Auto 4,3 km bzw. mit dem Fahrrad 3,2 km vom Wohnort entfernt ist, hat die Stadt Münster den Betreuungsanspruch eines 2-jährigen Kindes erfüllt. Die Stadt ist auch nicht verpflichtet, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer deutlich näher gelegenen Einrichtung eines freien Trägers oder in anderen Wunscheinrichtungen zu verschaffen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit drei gestern bekannt gegebenen Beschlüssen vom 28.09.2023 entschieden und damit die Beschwerden des Kindes gegen die zugrundeliegenden Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte der Stadt mit Beschluss vom 07.06.2023 (6 L 409/23) aufgegeben, dem Kind ab August 2023 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz im Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist. Im Übrigen hatte es den Eilantrag des Kindes (als Inhaber des gesetzlichen Betreuungsanspruchs) abgelehnt. Die Stadt bot den Eltern daraufhin einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung an, der nach ihrer Auffassung den Vorgaben des Verwaltungsgerichts entsprach. Die Eltern waren der Ansicht, jene Einrichtung könne von ihrer Wohnung aus nicht unter zumutbaren Bedingungen erreicht werden. Die hiernach erhobene Beschwerde 12 B 683/23 zielte auf die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, der in nicht mehr als 15 Minuten unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung des Kindes erreichbar ist. Die weiteren Beschwerden 12 B 811/23 und 12 B 854/23 gegen die ablehnenden erstinstanzlichen Eilbeschlüsse vom 06.07.2023 (6 L 558/23) und vom 31.07.2023 (6 L 604/23) richteten sich in der Sache auf die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer bestimmten – lediglich wenige hundert Meter vom Wohnort entfernten – Kindertagesstätte eines freien Einrichtungsträgers, hilfsweise in anderen angeführten Einrichtungen mit freier Trägerschaft. Sämtliche Beschwerden hatten vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Durch das im Juni 2023 erfolgte Angebot hat die Stadt den Anspruch des Kindes auf einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz voraussichtlich erfüllt. Die Frage, ob eine Tageseinrichtung unter zumutbaren Umständen vom Wohnort des Kindes aus erreichbar ist, lässt sich nicht pauschalisierend beantworten. Die Bewertung der Zumutbarkeit hängt vielmehr von den konkreten örtlichen Verhältnissen wie auch von allgemeinen und individuellen Bedarfsgesichtspunkten ab. Grundsätzlich sind alle Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen zu berücksichtigen, die dem Kind und seinen Eltern im Einzelfall zur Verfügung stehen. Die Stadt hat den Anforderungen hinreichend Rechnung getragen. Die Wegedauer vom Wohnort des Kindes zu der Einrichtung mit dem angebotenen Betreuungsplatz beträgt nach Google Maps mit dem Auto unter Nutzung der kürzesten Strecke von 4,3 km 8 Minuten, mit dem Fahrrad sind es bei einer Entfernung von 3,2 km 10 Minuten. Der Vortrag, ein Transport mittels Pkw scheide aus, weil sich das Kind „nur widerwillig anschnallen“ lasse „und andernfalls erhebliche Schreianfälle“ bekomme, ist schon nicht glaubhaft gemacht und reicht ohnehin nicht aus, um die Zumutbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes in Zweifel zu ziehen. Denn es entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass das Kind seinen Widerwillen bei entsprechender Gewöhnung ablegen wird. Auch sonst ist mit Blick auf die geltend gemachte Berufstätigkeit beider Eltern nicht ernstlich zweifelhaft, dass die fragliche Einrichtung mit Kraftfahrzeug bzw. Fahrrad in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Soweit mit den Beschwerden eingewandt wird, das Kind könne nach seinem Wunsch- und Wahlrecht einen verfügbaren „Optionsplatz“ in der Kindertageseinrichtung eines freien Trägers beanspruchen, ist nach der zwischen der Stadt und dem Träger geschlossenen Rahmenvereinbarung davon auszugehen, dass es sich bei jenem freien Platz um einen sog. „Überbelegungsplatz“ handelt, dessen Vergabe nicht der Stadt, sondern dem Träger selbst obliegt. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass in den weiteren benannten Einrichtungen ein belegbarer Platz verfügbar wäre, auf den die Stadt im Wege der zwischen ihr und den Einrichtungsträgern abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen oder in sonstiger Weise zugreifen könnte. Für den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anspruch, die Stadt solle gegenüber dem freien Träger der nahegelegenen Einrichtung auf eine Betreuung des Kindes hinwirken, fehlt es schon an einer besonderen Eilbedürftigkeit, nachdem ein bedarfsgerechter und zumutbarer Kitaplatz angeboten worden ist.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 12 B 683/23, 12 B 811/23, 12 B 854/23
I. Instanz: VG Münster 6 L 409/23, 6 L 558/23, 6 L 604/23
(c) OVG NRW, 29.09.2023