Die Entscheidung des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020, mit der ein Unternehmen als Dienstleister für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Köln/Bonn beginnend ab Januar 2021 für die Dauer von sieben Jahren ausgewählt wurde, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit gestern verkündetem Urteil entschieden.
Nach turnusgemäßer Neuausschreibung der Konzession zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Köln/Bonn im Jahr 2020 hatten sich vier Unternehmen an dem Auswahlverfahren beteiligt. Ein unterlegener Bewerber hat gegen die Auswahlentscheidung des Verkehrsministeriums zugunsten eines Bewerbers Klage erhoben, die das Oberverwaltungsgericht jetzt abgewiesen hat.
Zur Begründung hat der Vorsitzende des 20. Senats in der mündlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte des Mitbewerbers. Das Auswahlverfahren ist nicht zu beanstanden. Es ist sowohl mit der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung als auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, dass die Ausschreibung der Konzession durch die Flughafen Köln/Bonn GmbH als Betreiberin des Flughafens erfolgt ist, obwohl diese selbst Bodenabfertigungsdienst am Flughafen erbringt. Dies widerspricht nicht dem Gebot eines sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Auswahlverfahrens. Die Auswahlkriterien und das Bewertungssystem, welche den Bewerbern vorab mitgeteilt und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden sind, genügen den vorgegebenen Anforderungen an das Auswahlverfahren. Für den gebührend informierten und im üblichen Maße sorgfältigen Bewerber ist hinreichend zu erkennen gewesen, welchen Anforderungen die Bewerbungen hätten genügen müssen. Auch die durch das Verkehrsministerium getroffene Auswahlentscheidung als solche lässt keinen Verstoß gegen das Gebot einer sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bewerberauswahl zulasten der Klägerin erkennen. Insbesondere ist weder von den vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien noch von dem vorab mitgeteilten Bewertungssystem abgewichen worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 20 D 299/20.AK