Der 4. Senat hat in zwei Normenkontrollverfahren mit Urteilen vom 10. Dezember 2024 die Verordnung des Landkreises Heidekreis über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ im Landkreis Heidekreis in den Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller) vom 26. Juni 2020 für unwirksam erklärt (Az.: 4 KN 122/21 und 4 KN 157/21).
Das Landschafts- und Naturschutzgebiet umfasst Teile des FFH-Gebiets „Aller (mit Barnbruch),untere Leine, untere Oker“ sowie das Vogelschutzgebiet „Untere Allerniederung“ (sog. Natura 2000-Gebiet). Antragsteller in den beiden Verfahren sind landwirtschaftliche Betriebe, die in dem Schutzgebiet Acker- und Grünlandflächen bewirtschaften.
Die Verordnung ist nach Auffassung des 4. Senats unwirksam, da die Abgrenzung desNaturschutzgebiets im Aller-Leinetal naturfachlich sachwidrig sei. Unter Naturschutz gestellt seien mit der Verordnung die Flussläufe der Aller, Leine und Böhme einschließlich eines Uferrandes, ferner die FFH-Lebensraumtypen Magere Flachlandmähwiese und Feuchte Hochstaudenfluren sowie sonstiges nach § 30 BNatSchG geschütztes Grünland. Andere gleichsam schutzbedürftige und schutzwürdige Biotope sowie Landschaftselemente, die die naturräumliche Einheit des Aller-Leinetals ebenfalls mitprägten – wie z. B. naturnaheBinnengewässer, naturnahe Bereiche in Überschwemmungsgebieten, Röhrichte und Auenwälder – seien hingegen nicht unter Naturschutz gestellt worden. Zudem seien mit der erfolgten Abgrenzung des Naturschutzgebiets teilweise sehr kleine Grünlandflächen in das Naturschutzgebiet einbezogen worden, ohne dass diese in der freien Landschaft zu erkennen seien. In Bezug auf diese kleinen Einzelflächen seien die Grenzen des Naturschutzgebiets daher zu unbestimmt.
Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei ebenfalls unwirksam, da ihre Regelungen nicht sicherstellten, dass die im Gebiet vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und die für das Gebietcharakteristischen Tierarten hinreichend geschützt würden. Dies widerspreche der unionsrechtlichen Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in einem Natura 2000-Gebiet die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden seien, zu vermeiden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Senat nicht zugelassen. Dagegen kanninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
OVG Niedersachsen, 11.12.2024