Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. Juni 2023 der Beschwerde der Stadt Goslar gegen die durch das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az.: 2 B 290/22) ausgesprochene Außervollzugsetzung einer denkmalrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung stattgegeben, durch die ein Hauseigentümer verpflichtet wird, die von ihm auf dem Dach seines denkmalgeschützten Hauses in der Altstadt von Goslar ohne Genehmigung errichtete Photovoltaikanlage abzubauen (Az.: 1 ME 15/23).
Die vom Denkmaleigentümer ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung auf seinem Haus errichtete Photovoltaikanlage überdeckt einen Großteil der straßenabgewandten Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche Farbgebung auf. Der Eigentümer hält den von der Stadt Goslar angeordneten Abbau für unverhältnismäßig und beruft sich auf die Entscheidung des Landesgesetzgebers zugunsten von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien auch auf Baudenkmälern. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Zwar sei die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Die Beseitigung könne gleichwohl jedoch ausnahmsweise nicht verlangt werden, weil die Anlage unter Berücksichtigung des geänderten niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes offensichtlich genehmigungsfähig sei. Denn wie von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG vorausgesetzt, könne der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild rückgängig gemacht werden und in die denkmalwerte Substanz werde nur geringfügig eingegriffen. Die besonders gestaltete straßenseitige Front des Denkmals werde durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Auch die Zugehörigkeit des Denkmals zur Weltkulturerbestätte „Erzbergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft“ stehe der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht entgegen.
Der 1. Senat hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Die Photovoltaikanlage sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zwar sei nach der Neufassung des § 7 NDSchG die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Baudenkmälern im Regelfall zu erteilen, damit die Frage des „Ob“ der Genehmigung mithin positiv zu beantworten. Vorliegend stehe der Annahme eines Regelfalls aber entgegen, dass das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher bedürfe es hier voraussichtlich einerumfassenden Prüfung des Einzelfalls. Im Genehmigungsverfahren seien das öffentliche und private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes sei dabei besonders zu berücksichtigen. Zudem bleibe der Denkmaleigentümer für die Frage des „Wie“, d.h. der Gestaltung der Anlage, in jedem Fall in der Pflicht, die Anlage so zu errichten, dass sie sowohl hinsichtlich ihres Standorts als auch ihres Aussehens dem Denkmalschutz Rechnung trage. Photovoltaikanlagen müssten danach soweit wie möglich der Dachfarbe angepasst und einfarbig ausgeführt werden. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers zur Förderung erneuerbarer Energien müsse dabei allerdings beachtet werden, insbesondere müsse der mit der denkmalgerechten Gestaltung der Anlage verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben.
Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
(c) OVG Niedersachsen, 12.06.23