Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. August 2024 eine bauaufsichtliche Verfügung des Landkreises Verden zur Beschränkung der durch das MOYN-Festival zu nutzenden Flächen und der Teilnehmerzahl außer Vollzug gesetzt (Az.: 1 ME 121/24).

In der Zeit vom 22. bis zum 25. August 2024 soll in der Gemeinde Oyten südlich der Ortslage von Fischerhude auf Grünlandflächen beidseits des Flusses Wümme wie in den Vorjahren das MOYN-Festival stattfinden. In dessen Rahmen werden ein vielfältiges Musik- und Kulturprogramm auf verschiedenen Bühnen, Workshops und andere Veranstaltungen geboten. Den Besucherinnen und Besuchern stehen zudem ein umfangreiches gastronomisches Angebot sowie Möglichkeiten zur Übernachtung auf einer zum Campen vorgesehenen Fläche zur Verfügung. Im Jahr 2023 waren bis zu 4.500 Personen (3.500 zahlende Gäste, 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) auf dem Festivalgelände anwesend.

In diesem Jahr plant die Veranstalterin mit bis zu 6.500 Personen (4.500 zahlende Gäste, 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Ferner soll das Festivalgelände nach Westen erweitert werden, um aus Naturschutzgründen nicht mehr nutzbare Flächen entlang der Wümme zu ersetzen. Mit diesen Erweiterungen ist der Landkreis Verden nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, dass das Festival einer Baugenehmigung bedürfe, die nach der geltenden Rechtslage nicht erteilt werden könne. Da die Gemeinde aber zur künftigen Ermöglichung von Genehmigungen einen Bebauungsplan aufstellen wolle, sei er bereit, das Festival weiterhin zu dulden, allerdings nur in der bisherigen Größenordnung. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 5. August 2024 hat er deshalb mit sofortiger Wirkung die Personenzahl auf maximal 4.500 beschränkt und die Westerweiterung des Geländes untersagt.

Den gegen diese Verfügung gerichteten Eilantrag der Veranstalterin hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2024 (Az.: 2 B 1292/24) aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht den verwaltungsgerichtlichen Beschluss geändert und die Verfügung des Landkreises außer Vollzug gesetzt. Bei dem MOYN-Festival handele es sich nicht um eine bauliche Anlage oder eine sonstige nach Baurecht zu beurteilende Grundstücksnutzung. Das Festivalgelände erlange durch das MOYN-Festival und eine weitere dort regelmäßig stattfindende Großveranstaltung nicht dauerhaft den Charakter eines Fest- bzw. Ausstellungsplatzes, sondern stelle sich weiterhin als Grünland dar. Deshalb dürfe der Landkreis keine baurechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Grundstücksnutzung als solcher stellen.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

(c) OVG Niedersachsen, 21.08.2024

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