Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 7. August 2024 einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Gemeinde Spiekeroog zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion abgelehnt (Az.: 1 KN 33/24).
Mit der auf Grundlage von § 22 BauGB durch die Gemeinde Spiekeroog erlassenen Satzung soll die Umwandlung von Ferien- und Dauerwohnungen auf der Insel in Zweitwohnungen gesteuert werden. Sie erfasst nahezu das gesamte bebaute Inselgebiet und sieht dort einen Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde bei der Begründung von Wohnungs- und Bruchteilseigentum sowie der Einrichtung von Zweitwohnungen vor.
Der Eigentümer eines Hausgrundstücks auf der Insel Spiekeroog hat die Satzung mit einem Normenkontrollantrag angegriffen. Er hält die Ausdehnung des Satzungsgebiets für rechtswidrig, da dieses auch Grundstücke einschließe, die nicht für Fremdenverkehrszwecke genutzt würden. Zudem erschöpfe sich die Begründung der Satzung aus seiner Sicht in Leerformeln; sie sei wortgleich der Begründung der Fremdenverkehrssatzung einer Nachbargemeinde entnommen.
Der Senat, der mit Einverständnis der Prozessbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat die Auffassung des Antragstellers nicht geteilt. Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass einer Satzung nach § 22 BauGB beschränke sich zwar auf Gebiete mit einer Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr. Eine solche Zweckbestimmung präge aber nahezu die gesamte Ortslage von Spiekeroog. Dass einzelne Flächen anderen Zwecken dienten, stelle die Zweckbestimmung des Gesamtgebiets nicht in Frage. Vereinzelte Gebäude außerhalb der Ortslage könnten diesem Gebiet ebenfalls noch zugerechnet werden. Auch gehe die Begründung der Satzung durch die Gemeinde hinreichend detailliert auf die Situation der Insel ein. Dass sich die Gemeinde dabei Formulierungen aus der Satzung einer Nachbargemeinde mit vergleichbarer Situation zu eigen gemacht habe, sei nicht zu beanstanden. Letztlich sei der mit der Fremdenverkehrsatzung verbundene Eingriff in die Eigentumsfreiheit auch in der Sache gerechtfertigt. Denn die zu beobachtende Ausbreitung einer Zweitwohnungsnutzung wirke sich nachteilig etwa auf die Immobilienpreise, die Verfügbarkeit von Dauerwohnraum für die auf der Insel lebenden und arbeitenden Menschen sowie die Auslastung der von der Gemeinde zu unterhaltenden Infrastruktur aus.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
(c) OVG Niedersachsen, 16.08.2024