Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 5. September 2024 (Az.: 4 ME 122/24) die Beschwerde des Landkreises Stade gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade vom 26. Juni 2024 (Az.: 1 B 896/24), mit der dieses den Abschuss der Wolfsfähe GW4032f untersagt hat, zurückgewiesen.

Die bis zum 15. September 2024 befristete Ausnahmegenehmigung zur Tötung der Wolfsfähe GW4032f war durch den Landkreis Stade vor dem Hintergrund von zwei Rissereignissen auf dem Deich der Elbinsel Hahnöfersand im März und April 2024 erteilt worden, bei denen etliche Deichschafe getötet oder verletzt wurden. Nachdem durch DNA-Analysen festgestellt worden war, dass beide Risse durch dieselbe Wolfsfähe, ein Einzeltier, dass bereits seit Herbst 2023 mehrfach in den Apfelplantagen in Jork gesichtet wurde, verursacht worden waren, hatte der zuständige Deichverband die Entnahme der Fähe beantragt.

Auf den Antrag einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung hatte das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 26. Juni 2024 den Vollzug dieser Abschussgenehmigung gestoppt. 

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landkreises Stade hat der Senat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 27. August 2024 vor Ort nunmehr zurückgewiesen. Der Landkreis habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine letale Entnahme der Wölfin im Interesse des Deichschutzes gegeben seien. Nach den im Erörterungstermin gewonnenen Erkenntnissen sei zwar davon auszugehen, dass der betroffene Deichschäfer bereits einen sehr hohen Herdenschutz leiste und zusätzliche Maßnahmen, die die Rissereignisse aus März und April 2024 hätten wirksam ausschließen können, nicht zur Verfügung stünden. Die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung setze jedoch darüber hinaus auch voraus, dass das öffentliche Interesse am Deichschutz im konkreten Fall höher zu gewichten sei, als das Interesse an dem Schutz der streng geschützten Art Wolf. Diesen Nachweis habe der Landkreis nicht erbracht, weil er nicht ausreichend dargetan und belegt habe, dass die Deichbeweidung im Falle weiterer Rissereignisse aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt werden würde und dadurch die Sicherheit von Deichen gefährdet wäre.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

(c) OVG Niedersachsen, 06.09.2024

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