Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 den Normenkontrollantrag eines Umweltverbands gegen den Bebauungsplan Nr. 34 „Zwischen B 73 und Mühlenstraße“ der Gemeinde Himmelpforten abgelehnt (Az.: 1 KN 37/23).

Der angegriffene Bebauungsplan der Gemeinde Himmelpforten schafft die planungsrechtlichenVoraussetzungen für ein Nahversorgungszentrum mit verschiedenen Einkaufsmärkten (u. a. Verbrauchermarkt, Lebensmitteldiscounter, Drogeriemarkt) an einem bereits etablierten Einzelhandelsstandort nördlich der B 73 und südlich der Mühlenstraße. Mit Bauvorbescheid vom 26. März 2024 hat der Landkreis Stade die planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Neubaus einesEinkaufszentrums mit sechs Nutzungseinheiten erklärt.

Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren ist ein Umweltverband. Dieser rügt neben formellen Mängeln insbesondere Verstöße gegen das Raumordnungs- und Denkmalschutzrecht sowie die fehlerhafte Behandlung des durch das Nahversorgungszentrum entstehenden Lärms. Infolge dessen seien die Voraussetzungen für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, die aufgrund der Beeinträchtigungen der Waldohreule, der Dohle und dreier Fledermausarten erforderlich sei, nicht erfüllt.

Der Senat hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegenRaumordnungsrecht. Der östliche Teil des Plangebiets liege im Ortskern als dem im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Stade aus dem Jahr 2013 festgelegten zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Himmelpforten; der westliche Teil des Plangebiets grenze unmittelbar an den zentralen Versorgungsbereich an und ergänze diesen. Eine solche im Einklang mit dem Landes-Raumordnungsprogramm stehende Ergänzung hindere auch das Regionale Raumordnungsprogramm nicht.

Auch Artenschutzrecht stehe der Planung nicht entgegen. Die Prognose der Gemeinde Himmelpforten, dass für die Zerstörung von Lebensräumen von Waldohreule, Dohle und drei Fledermausarten eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne, erweise sich als tragfähig. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass diese Ausnahmegenehmigung bei Inkrafttreten des Plansbereits vorgelegen habe und die Gemeinde von der Rechtmäßigkeit habe ausgehen dürfen.

Der Plan habe auch die denkmalschutzrechtlichen Belange im Hinblick auf das benachbarteSteinmetzhaus zutreffend berücksichtigt. Wesentliche Freiflächen zur B 73 blieben erhalten. Die Überbauung des rückwärtigen Bereichs beeinträchtige das Denkmal nicht in unzulässiger Weise.

Schließlich sei auch die Behandlung des planbedingten Lärms frei von Abwägungsfehlern. Die benachbarte Einrichtung der Bethel-Stiftung („Neues Steinmetz-Haus“) könne keinen Lärmschutz beanspruchen, der über denjenigen gemischt genutzter Gebiete, wie hier, hinausgehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG Niedersachsen, 16.01.2025

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