Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 12 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) und die darin bestimmte Verpflichtung, in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Gleiches gilt für § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO, allerdings nur soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen geregelt ist (Az.: 14 MN 171/22).
Gemäß § 12 Abs. 3 Corona-VO muss in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, jede Person sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Betreiberin einer Diskothek in Osnabrück hatte sich gegen diese Regelungen mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt.
Der 14. Senat hat entschieden, dass die Regelungen keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes seien. Die angeordnete Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen, die für Besucher und Personal solcher Einrichtungen gleichermaßen gelte, sei zwar vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage geeignet und erforderlich, um die vom Verordnungsgeber verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen. Jedoch erweise sie sich als unangemessen. Denn der Verordnungsgeber habe ohne nachvollziehbaren Grund keine Ausnahmen von der Maskenpflicht, z. B. zum Konsum von Getränken und Speisen oder zum Rauchen von Shisha-Pfeifen, geregelt. Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaftlichen) Interessen der Betreiber und dem Gesundheitsschutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchen bzw. in einer solchen tätig sind, sowie der Bevölkerung im Übrigen.
Die in § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 4 Corona-VO vorgesehene Ausnahmeregelung gelte nur für Einrichtungen unter freiem Himmel und vermöge daher einen solchen Ausgleich nicht zu schaffen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen typischerweise überhaupt Außenanlagen (z. B. Terrassen) hätten. Die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 4 Corona-VO, wonach bei Einnahme eines Sitzplatzes die Maske abgenommen werden dürfe, gelte im Übrigen bereits ihrem Wortlaut nach nicht für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen.
Der Senat hat neben der Spezialregelung des § 12 Abs. 3 Corona-VO, die für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen besondere Vorgaben macht, auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin auch das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen geregelt ist. Dieser wäre sonst bei Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 3 Corona-VO zur Anwendung gekommen.
Die Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 11. März 2022