Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 13. Juni 2023 – 1 K 483/21 OVG – einen Normenkontrollantrag abgelehnt, der sich gegen die Stadtverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg vom 26. April 2021 (Stadtverordnung) richtete.
Die Antragstellerin wandte sich insbesondere gegen § 3 Buchstabe c und § 5 der Stadtver-ordnung. § 3 Buchstabe c der Stadtverordnung verbietet die Verrichtung der Notdurft auf öf-fentlichen Straßen und Anlagen außerhalb dafür vorgesehener Bedürfnisanstalten. § 5 Ab-satz 1 der Stadtverordnung regelt, dass in den Bereichen der Denkmalfläche Belvedere und der Aussichtsplattform Brodaer Holz in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr das Abspielen elektronisch verstärkter Musik und der Genuss von alkoholischen Getränken verboten ist. § 5 Absatz 2 der Stadtverordnung regelt, dass im Bereich des Brodaer Strandes in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr das Abspielen elektronisch verstärkter Musik verboten ist.