Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf eine Klinik. Mit ihrem Nor- menkontrollantrag begehrt sie, dass die für das Erhebungsjahr 2021 erlassene „Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe“ vom 15. Februar 2021 (Kurabgabensatzung 2021) für unwirksam erklärt wird. Nach § 9 der Kurabgabensatzung 2021 ist die Antragstellerin als Quarttiergeber verpflichtet, die von ihr beherbergten Patienten als abgabepflichtige Personen der Gemeinde zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und die Kurabgabe an die Gemeinde abzuführen.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 28. Oktober 2024 – 4 K 756/21 OVG – die Kurabgabensatzung 2021 für teilweise unwirksam erklärt. Die §§ 1 bis 8 und § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit unwirksam.
Der in § 4 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Kurabgabensatz sei fehlerhaft kalkuliert, da Kosten für ein ÖPNV-Ticket eingestellt worden seien. Diese Kosten seien zum damaligen Zeit- punkt noch nicht kurabgabefähig gewesen. Mangels wirksamen Abgabesatzes seien auch die Vorschriften in den §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021, die das Kurabgabenverhältnis zwischen Gemeinde und Kurgast regeln, unwirksam.
Die in § 9 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Einbeziehung der Quarttiergeber bei der Realisierung des Kurabgabenanspruchs sei weitgehend mit höherrangigem Recht vereinbar. Lediglich für die in § 9 Absatz 5 Satz 1 der Kurabgabensatzung 2021 geregelte Haftung des Quartiergebers für das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen der Kurkartenvordrucke fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Unwirksamkeit der §§ 1 bis 8 der Kurabgabensatzung 2021 führe nicht dazu, dass die übrigen Regelungen des § 9 der Kurabgabensatzung 2021 nichtig seien. Diesen Vorschriften verbleibe ein sinnvoller Anwendungsbereich, insbesondere zur Abführung bereits gezahlter Kurbeiträge an die Gemeinde.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
(c) OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2024