Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 KM 590/23 OVG – den Eilantrag eines Fischers gegen die Genehmigung der Erweiterung der seewärtigen Zufahrt zum Hafen Mukran abgelehnt. Der Fischer befürchtete eine Beeinträchtigung seiner Fangplätze. Durch die Maßnahme sei ein schwerer Eingriff in Fischbestände und insbesondere eine Beeinträchtigung des Herings zu erwarten. Eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben. Der Senat hat ausgeführt, dass dem Fischer bereits die Antragsbefugnis fehle, da die erteilte Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzen könne. Zudem gehe das Vollzugsinteresse des Genehmigungsinhabers dem Aussetzungsinteresse des Fischers vor. Die Interessenabwägung habe im Rahmen einer Folgenabwägung zu erfolgen, da sich komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen stellten, die wegen der Dringlichkeit im Eilverfahren nicht abschließend zu klären seien.

(c) OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2024

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