Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 13. November – 3 M 459/23 OVG – über die Beschwerde der Gemeinde Upahl entschieden.

Die Gemeinde Upahl begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Landkreis Nordwestmecklenburg vom Landrat erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft in ihrem Gemeindegebiet. Die Baugenehmigung wurde auf der Grundlage einer Abweichungsentscheidung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern nach § 246 Abs. 14 Baugesetzbuch erteilt. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Eilantrag der Gemeinde Upahl abgelehnt. Die Beschwerde der Gemeinde Upahl gegen diese Entscheidung hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen, da die Einwände der Gemeinde Upahl gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung deren Abänderung nicht rechtfertigen.

(c) OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2023

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