Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 12. Juli 2023 – 2 M 324/23 OVG – über die Beschwerde eines Schaustellers entschie- den, der mit seinem mobilen Ausspielungsgeschäft mit Pushergerät zur Schaustellung auf dem diesjährigen Fischerfest Gaffelrigg in Greifswald zugelassen werden wollte.
Der Schausteller hatte bei dem Verwaltungsgericht Greifswald den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel den Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald zu verpflichten, den Schausteller zum Fischerfest Gaffelrigg zuzulassen. Gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald hat der Schausteller Beschwerde erhoben. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerde zurück- gewiesen und dies damit begründet, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht erfüllt worden sind.
(c) OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2023