Der Antragsteller hat für die Durchführung der Ausstellung „Echte Körper“ in den Sommermonaten ein Ausstellungszelt und weitere Anlagen auf einem Grundstück in der Gemeinde Loddin errichtet. Die Vorhabenfläche liegt im Gebiet einer Veränderungssperre, die die Gemeinde zuvor erlassen hatte. Der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde verfügte deswegen die Beseitigung der errichteten Anlagen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller ersuchte das Verwaltungsgericht Greifswald erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom31. Juli 2024 – 3 M 268/24 OVG – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Beseitigungsanordnung befristet bis zum 31. August 2024 wiederhergestellt.
Maßgeblich war, dass das zeitlich begrenzte Vorhaben des Antragstellers in dieser Zeit die Ziele der Veränderungssperre, nämlich die Aufstellung des beabsichtigten Bebauungsplans zu sichern, nicht beeinträchtigt.
(c) OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2024