Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Antrag eines Zweitwohnsitzinhabers gegen das Einreiseverbot abgelehnt, das in der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung vom 3. April 2020 (SARS-CoV-2 BekämpfV) und der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 (Corona-LVO M-V) in der Fassung vom 4. Mai 2021 geregelt war.
Das Oberverwaltungsgericht hat dabei nicht in der Sache über die Rechtmäßigkeit des in § 4 SARS-CoV-2 BekämpfV bzw. § 5 Corona-LVO M-V geregelten Einreiseverbots bzw. Ausreisegebots entschieden, sondern den Antrag abgelehnt, weil er im Fall des Antragstellers bereits unzulässig war. Diese Verordnungsbestimmungen sind bereits außer Kraft getreten und haben sich damit objektiv erledigt. Deshalb konnte der Antragsteller mit Erstwohnsitz außerhalb des Landes zur Feststellung einer Rechtswidrigkeit der Vorschriften eine Rechtmäßigkeitsprüfung nur noch erreichen, wenn er ein hierfür erforderliches berechtigtes Interesse geltend machen konnte. Der Senat ist insoweit nicht der Auffassung des Antragstellers gefolgt, es sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Ebenso hat das Gericht ein Rehabilitationsinteresse verneint. Im Fall des Antragstellers war nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch keine gewichtige bzw. schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung festzustellen, die eine rechtliche Überprüfung der angegriffenen Normen hätte erforderlich machen können.
Quelle: Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 7. Dezember 2022