Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einen Eilantrag gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Eisenbahnüberführung Sternbrücke abgelehnt (1 Es 4/24.P).
AZ: 1 Es 4/24.P
Die DB InfraGO AG beabsichtigt den Neubau der Eisenbahnüberführung Sternbrücke, die in der heutigen Form seit dem Jahr 1926 existiert. Der Neubau soll als Stabbogenbrücke mit einer Länge von 108 Metern und einer Höhe von knapp 26 Metern errichtet werden. Gegen den hierzu im Februar 2024 ergangenen Planfeststellungsbeschluss hat u.a. der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers mit der heute bekannt gegebenen Entscheidung abgelehnt, weil die Prüfung der vom Antragsteller im Eilverfahren erhobenen Einwände nicht ergeben habe, dass die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben werde. Vor diesem Hintergrund habe das Vollzugsinteresse, dem der Gesetzgeber mit der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen betreffend Bundesverkehrswege erhebliches Gewicht beimesse, Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung über seine Klage.
Die von dem Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, lägen nicht vor. Ohne Erfolg stütze der Antragsteller seine materiellen Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss auf das Denkmalschutzrecht. Zwar würden mit dem Neubau bestehende Denkmäler wie die Brücke selbst und anliegende Gebäude ganz oder teilweise beseitigt. Zudem werde die Sichtbarkeit und Erlebbarkeit von Baudenkmälern in der näheren Umgebung betroffen. Es begegne aber keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin insoweit den öffentlichen Interessen an einem Neubau der Brücke einen Vorrang vor den denkmalschutzrechtlichen Interessen eingeräumt habe. Soweit im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werde könne, ob das planfestgestellte Vorhaben den gesetzlichen Umgebungsschutz eines einzelnen Denkmals (Fabrikgebäude Eifflerstraße 1) verletze und insoweit möglicherweise auch ein Defizit in der Abwägung der Antragsgegnerin vorliege, stünden den Nachteilen einer Verzögerung der Bauarbeiten keine drohenden irreversiblen Nachteile für den Denkmalschutz gegenüber. Die Sichtbeeinträchtigungen würden nicht durch das Brückenbauwerk selbst verursacht, sondern durch die Lärmschutzwände auf dem östlich angrenzenden Bahndamm. Diese könnten auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch baulich modifiziert oder partiell entfernt und eine mit ihrer bisher geplanten Ausführung etwaig rechtswidrige Beeinträchtigung des Denkmalwerts so wieder rückgängig gemacht werden.
Mit seinem weiteren Einwand, eine alternative Planung sei vorzuziehen gewesen, hätte der Antragsteller nur durchdringen können, wenn sich die von ihm bevorzugte Variante im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses als eindeutig besser hätte aufdrängen müssen. Das sei nicht der Fall. Im Planfeststellungsbeschluss werde plausibel dargestellt, dass der von dem Antragsteller bevorzugte Entwurf gewichtige Nachteile für eine Reihe von abwägungserheblichen Belangen habe. Die Planfeststellungsbehörde durfte schließlich auch die verkehrsplanerischen Absichten der Freien und Hansestadt Hamburg für den Kreuzungsbereich berücksichtigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(c) OVG Hamburg, 02.05.2024