Mit heute bekannt gegebenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Hamburg einen Eilantrag einer Fraktion in der Bezirksversammlung Altona abgelehnt, mit dem sich diese gegen geplante Baumaßnahmen in der Reventlowstraße in Hamburg-Othmarschen gewandt hatte (21 E 1055/24).
Die Freie und Hansestadt Hamburg plant für dieses Jahr Baumaßnahmen in der Reventlowstraße, um einen Lückenschluss auf der sog. Veloroute 1 herzustellen. In der Sitzung des Verkehrsausschusses der Bezirksversammlung Altona vom 5. Februar 2024 forderte der Verkehrsausschuss das Bezirksamt Altona und die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende mehrheitlich auf, die Baumaßnahme „Weiterführung der Veloroute 1“ im Teilabschnitt Reventlowstraße zunächst auszusetzen. Die Bezirksversammlung beschloss am 29. Februar 2024 mehrheitlich, der Empfehlung des Verkehrsausschusses vom 5. Februar 2024 zuzustimmen. Diese Entscheidung beanstandete die Bezirksamtsleitung mit Schreiben vom 1. März 2024 an die Vorsitzende der Bezirksversammlung Altona. Zur Begründung führte die Bezirksamtsleitung aus, dass der Beschluss der Bezirksversammlung gegen die Landeshaushaltsordnung sowie gegen Entscheidungen des Senats verstoße.
Der von der Antragstellerin daraufhin erhobene Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben. Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass sie sich gegen die Beanstandung der Bezirksamtsleitung wendet. Denn nur in Bezug auf die Beanstandung bestehe überhaupt eine Betroffenheit der Antragstellerin. Es handele sich vorliegend um ein Organstreitverfahren, in dem um die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin als Fraktion einer Bezirksversammlung und der Bezirksamtsleitung innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg als juristische Person des öffentlichen Rechts gestritten werde. Hinsichtlich der dem Wortlaut nach begehrten Unterlassung der geplanten Baumaßnahmen sowie Bauvorbereitungsmaßnahmen sei die Antragstellerin als Fraktion nicht betroffen. Sie mache weder eigene Rechte diesbezüglich geltend noch könne sie Rechte anderer, etwa betroffener Verkehrsteilnehmer oder Anlieger geltend machen.
Auch im Hinblick auf die Beanstandung fehle es der Antragstellerin aber an der erforderlichen Antragsbefugnis. Ein gerichtliches Organstreitverfahren diene nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit einer Maßnahme, sondern dem Schutz von dem antragstellenden Organ oder Organteil zugewiesenen Rechtspositionen. An einer solchen Rechtsposition fehle es der Antragstellerin in Bezug auf die Beanstandung vom 1. März 2024 durch die Bezirksamtsleitung. Adressat der Beanstandung sei nach dem Bezirksversammlungsgesetz allein die Bezirksversammlung, nicht einzelne Fraktionen oder einzelne Mitglieder. Das Gesetz räume der Antragstellerin als Fraktion kein zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges Organrecht zu. Der Umstand, dass durch die Beanstandung die Entscheidung der Bezirksversammlung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Bezirksversammlungsgesetz suspendiert und damit zunächst nicht umgesetzt werde, betreffe die Antragstellerin als Teil der Bezirksversammlung lediglich mittelbar, nicht aber in ihrer organschaftlichen Stellung als Fraktion der Bezirksversammlung. Die Antragstellerin sei auch nicht befugt, eine etwaige Rechtsverletzung der Bezirksversammlung (als fremdes Recht in eigenem Namen) gerichtlich geltend zu machen.
(c) OVG Hamburg, 20.03.2024