Ein Interessenvertreter schwerbehinderter Menschen der Freien und Hansestadt Hamburg hat zur Weiterführung dieses Amtes keinen Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandes. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren heute entschieden (5 Bs 145/23). Es hat damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt (Beschl. v. 23.11.2023, Az. 20 E 4656/23).
Seine Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Das Interesse an einer Weiterführung eines Amtes einer gewählten Interessenvertretung sei von vornherein nicht geeignet, ein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestandes zu begründen. Die Interessenvertretungen nähmen ihre gesetzlichen Aufgaben unabhängig wahr. Sie entschieden, wie sie hierbei vorgingen, um diese Aufgaben sinnvoll, notwendig und effizient zu erfüllen. Die Zusammensetzung der Vertretungen unterlägen keinem Einfluss durch den Dienstherrn. Der Dienstherr bewerte daher auch nicht, ob die weitere Tätigkeit eines Beamten, der die gesetzliche Altersgrenze erreicht habe, in einer Interessenvertretung sinnvoll oder notwendig sei.
Davon abgesehen hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht feststellen können, dass die bisherigen Aufgaben des Antragstellers sinnvoll oder gar notwendig nur von ihm wahrgenommen werden könnten. Bei der Vertretung der Interessen schwerbehinderter Beschäftigter handele es sich um ein Wahlamt, das für bestimmte Zeiträume übertragen werde. Das Gesetz nehme keine Rücksicht auf die Dauer oder Laufzeit bestimmter Projekte, in denen eine kontinuierliche und erfahrene Interessenvertretung an sich wünschenswert wäre. Der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die in seinem konkreten Fall eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Soweit sein Vertreter seinen Rücktritt angekündigt habe, wären die Folgen einer nicht arbeitsfähigen Schwerbehindertenvertretung nicht in der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes des Antragstellers, sondern in der Entscheidung seines Vertreters begründet, sein ihm von den Wählerinnen und Wählern übertragenes Amt nicht auszuüben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(c) OVG Hamburg, 30.11.2023