Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, Prof. Peter Sperlich, hat heute den Jahresbericht für das Jahr 2023 vorgelegt. Der Jahresbericht stellt die Geschäftsentwicklung beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht ausführlich dar und erläutert die Entwicklungen. Zudem werden wichtige Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz kurz zusammengefasst, um einen Überblick über die Vielfalt der Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten zu geben.
Die Verfahrenseingänge haben im Jahr 2023 deutlich zugenommen und liegen nunmehr bei 2.890 Verfahren. Neben einer deutlich angestiegenen Zahl erstinstanzlicher Asylverfahren lag dies vor allem an außergewöhnlich hohen Eingangszahlen im Bereich des Spielhallenrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts. Insgesamt lagen die Eingänge in den allgemeinen Verfahren 18% über den Zahlen des Vorjahres; im Bereich der Asylverfahren gab es sogar eine Zunahme von rund 40%.
Erfreulich ist, dass trotz der hohen Zahl der Eingänge mehr Verfahren erledigt werden konnten, als in demselben Zeitraum eingegangen sind. Insgesamt konnten im Berichtsjahr 2.920 Verfahren zum Abschluss gebracht werden. Es handelt sich um die höchste Erledigungszahl seit Jahren. Hierbei macht das Asylrecht weiterhin den größten Anteil der Erledigungen am Verwaltungsgericht aus. Beim Oberverwaltungsgericht ist das Ausländerrecht das Rechtsgebiet, auf das anteilig die meisten Erledigungen entfallen, gefolgt vom Beamtenrecht, Asylrecht und Polizei- und Ordnungsrecht.
Auch die Verfahrenslaufzeiten konnten weiter reduziert werden. In den allgemeinen Verfahren liegen sie bereits in beiden Instanzen unter einem Jahr. Asylklageverfahren dauern beim Verwaltungsgericht hingegen immer noch im Durchschnitt 17 Monate. Die Laufzeiten werden sich zwar auch hier weiter verkürzen. Die vom Bundeskanzler und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder angestrebte Dauer von 6 Monaten für ein durchschnittliches Asylverfahren wird jedoch ohne zusätzliches Personal nicht erreicht werden können. Ob die insoweit bereits erfolgte Aufstockung um eine Richterstelle ausreichend ist, wird maßgeblich von der weiteren Entwicklung der Eingänge im laufen- den Geschäftsjahr abhängen.
(c) OVG Bremen, 21.03.2023