Der nicht eingetragene Verein „Hells Angels MC Charter Bremen“ wurde vom Senator für Inneres mit Verfügung vom 30.04.2013 verboten und aufgelöst. Die hiergegen vom Verein erhobene Anfechtungsklage wurde mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 09.06.2020 (1 D 137/13) abgewiesen.
Am 18.12.2020 hat der Kläger, ein ehemaliges Mitglied des Vereins, Klage erhoben mit dem Ziel, die
Verbotsverfügung aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Verbotsverfügung unwirksam sei.
Diese Klage hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Urteil vom
29.11.2022, das den Beteiligten am 23.12.2022 zugestellt wurde, abgewiesen. Die Klage sei sowohl
hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig.
Die auf Aufhebung der Verbotsverfügung gerichtete Klage sei nach Bekanntmachung der Verbotsverfügung im Bundesanzeiger, die auch der Kläger gegen sich gelten lassen müsse, und Ablauf der einjährigen Klagefrist verfristet.
Außerdem fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Da er sich darauf berufe, der Verein habe sich am 13.04.2013, also vor Erlass der Verbotsverfügung, aufgelöst und eine weitere Betätigung sei nicht geplant gewesen, könne er durch das Vereinsverbot nicht mehr in seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit verletzt werden. Soweit er ihn treffende Verbote zum
Führen von Kennzeichen des Vereins und ihn treffende Nachteile aus dem Gewerberecht anführe,
folgten diese nicht unmittelbar aus dem Vereinsverbot, sondern aus dem Gesetz.
Für die vom Kläger hilfsweise beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Verbotsverfügung fehle diesem
die hier ebenfalls notwendige Klagebefugnis.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, Pressemitteilung vom 28. Dezember 2022