Ein Studierender, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Klage abgewiesen.
Gemäß § 126b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz gelten Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen. Der Kläger studiert an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) Elektrotechnik. Nachdem er die Prüfung im Pflichtmodul Software-Technik bereits zwei Mal nicht bestanden hatte, unternahm er einen letzten Prüfungsversuch. Hierbei bearbeitete er eine Aufgabe mit identischen Fehlern wie ein weiterer Prüfling, dessen Verfahren ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht anhängig ist (VG 12 K 359/20). Die HTW stellte einen Täuschungsversuch fest, bewertete die Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ und exmatrikulierte den Kläger. Hiergegen wendete sich der Kläger und trug vor, er habe lediglich eine ähnliche Übungslösung – nach den Prüfungsregeln zulässigerweise – von seinem Computer übernommen.
Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Täuschung über die Eigenständigkeit der Bearbeitung durch den Kläger sei als erwiesen anzusehen. Die betreffende Aufgabenstellung habe einen singulären Zuschnitt gehabt; der Vortrag des Klägers sei nicht plausibel. Die Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger komme auch nicht die pandemiebedingte Sonderregelung des § 126b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz zugute. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte zeige, lediglich solche Nachteile der Studierenden kompensieren wollen, die diese durch die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs erlitten hätten. An einem solchen Zweckzusammenhang fehle es bei Täuschungsversuchen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 3. Kammer vom 12. April 2022 (VG 3 K 489/20)
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26. April 2022