Das Oberverwaltungsgericht hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Bezirksstadtrats Hönicke gegen das ihm erteilte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet. Dieses Verbot entfaltet somit derzeit keine Wirkung mehr. Dem Bezirksstadtrat wird vorgeworfen, im Mai 2023 einem Journalisten anonym interne E-Mails über ein Jahr zurückliegende Vorwürfe von Dienstmissbrauch und sexueller Belästigung in einem anderen Amt zugeleitet zu haben.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb. Maßgeblich ist die Prognose, dass die (künftige) Aufgabenerfüllung der Behörde dadurch, dass der Beamte seine Dienstgeschäfte weiterführt, erheblich gefährdet ist. Hierbei sind die Voraussetzungen für das Verbot sowohl durch das Gericht als auch durch den Dienstherrn nach den jeweils aktuellen Verhältnissen zu beurteilen, das Verbot ist erforderlichenfalls aufzuheben. Im vorliegenden Fall waren neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Regeln auch die Besonderheiten in die Abwägung einzustellen, die sich aus der Rechtsstellung der Mitglieder des Bezirksamts (Bezirksbürgermeister und Bezirksstadträte) ergeben und dazu führen, dass zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Dienstausübung nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen sind.
Nach diesen Maßstäben sind zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zumindest seit der Veröffentlichung des Briefinhalts durch den Tagesspiegel nicht mehr erkennbar. Ab diesem Zeitpunkt waren sowohl die Art als auch der Inhalt der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Unterlagen zu erkennen und es konnte nachvollzogen werden, dass die dem Antragsteller als Urheber zugeordnete Offenlegung in einem konkreten Zusammenhang zu thematisch begrenzten Vorgängen in der Vergangenheit stand. Seitdem sind weder eine Verdunkelungsgefahr noch andere erhebliche Gefahren für den künftigen Dienstbetrieb auszumachen.
Eine Vorwirkung für den Ausgang eines Disziplinarverfahrens ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 5. März 2023 – OVG 4 S 53/23 –
(c) OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2024