Die im Rahmen einer Demonstration vor der russischen Botschaft am 24. Februar 2024 geplante Projektion von Bildern und Videos auf Teile des Botschaftsgebäudes bleibt versammlungsbehördlich untersagt. Der Anmelder der Demonstration war gestern beim Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag gescheitert. Seine Beschwerde ist heute vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Die geplante Projektion verletze den völkerrechtlichen Schutz von Frieden und Würde der Botschaft, indem ohne deren Zustimmung deren Eigentum als Projektionsfläche genutzt werde. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertige das nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2024 – OVG 9 S 5/24 –
(c) OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024