Die Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Erste Erweiterung Friedrichstadt“ in Berlin-Mitte hat Bestand. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8. April 2025 einen dagegen gerichteten Normenkontrollantrag von Grundstückseigentümern abgelehnt.

Mit der angegriffenen Verordnung wird in dem Gebiet zwischen Glinkastraße, Französische Straße, Friedrichstraße und Jägerstraße im Bezirk Mitte (sog. Quartier 112) unter anderem ein Genehmigungsvorbehalt für den Abriss von Gebäuden eingeführt. Die Antragsteller beabsichtigen, ihre aus der Gründerzeit stammenden Gebäude, die sie wegen zahlreicher Umbauten nicht für erhaltungswürdig halten, abzureißen und andere Bauwerke zu errichten. Sie halten die Erhaltungsverordnung für nicht gerechtfertigt.

Der Normenkontrollantrag blieb ohne Erfolg. Die formell wirksame Verordnung weist keine materiellen Fehler auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirk Mitte von Berlin auf der Grundlage eines städtebaulichen Gutachtens die Schutzwürdigkeit der städtebaulichen Eigenart des Quartiers 112 mit der Begründung angenommen hat, dass dieses durch die Blockrandbebauung auf dem überlieferten Stadtgrundriss des 17. Jahrhunderts und das bauzeitliche Nebeneinander der Architektur von repräsentativen Geschäftsgebäuden des 19. Jahrhunderts, den besonders gestalteten Wohnbauten aus der DDR-Epoche sowie der Architektur von Geschäftsbauten aus der Zeit seit den 1990er Jahren geprägt ist. Die Festsetzung des Erhaltungsgebietes konnte auch darauf gestützt werden, dass das Quartier 112 im Kontext mit den benachbarten Baublöcken die Wandlung des Stadtgebietes der Friedrichstadt dokumentiert und damit von geschichtlicher Bedeutung ist. Es reicht aus, dass das Gebiet insgesamt schutzbedürftigist. Ob ein konkretes Gebäude im Schutzgebiet erhaltungswürdig ist, ist in einem Verfahren auf Erteilung einer Abrissgenehmigung zu klären.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

Urteil vom 8. April 2025 – OVG 2 A 7/23 –

OVG Berlin, 09.04.2025

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