Die Einrichtung eines sog. Modalfilters in der Tucholskystraße in Berlin-Mitte ist nach einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg voraussichtlich rechtmäßig. Eine anderslautendeEntscheidung des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert.

Die Tucholskystraße in Berlin-Mitte verbindet als Nebenstraße die Hauptverkehrsstraßen Torstraße und Oranienburger Straße. Das Bezirksamt Mitte von Berlin ordnete mit verkehrlicher Anordnung vom 29. Juni 2023 die Umwandlung der Tucholskystraße in eine Fahrradstraße (Zusatz: „Anlieger frei“) und im Kreuzungspunkt Tucholskystraße/Auguststraße die Aufstellung von Sperrpfosten (sog. Modalfilter) in der Weise an, dass Kraftfahrzeuge die Tucholskystraße dort nicht weiter geradeaus befahren können, sondern abbiegen müssen. Der Radverkehr ist von den Beschränkungen ausgenommen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehen voraussichtlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung. Der Bezirk habe dargelegt, dass vor Erlass dieser Anordnung eine qualifizierte Gefahrenlage bestanden habe. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich, denn der Bezirk habe sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Fahrradstraße in der verkehrsrechtlichen Anordnung gebündelt und dies in Ausübung seines Ermessens auch tun dürfen. Die Antragsteller würden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet.

Der Beschluss ist unanfechtbar

Beschluss vom 30. September 2024 – OVG 1 S 54/24 –

(c) OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2024

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