Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Beschwerde der Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz (Tierschutzpartei) stattgegeben und die Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb) verpflichtet, die Tierschutzpartei in allen Ergebnispräsentationen zur brandenburgischen Landtagswahl im Landesfernsehprogramm nicht unter der Rubrik „Andere“ zusammenzufassen, sondern das Ergebnis gesondert auszuweisen, wenn die Partei mindestens zwei Prozent erreicht.

Der rbb hatte die zusammenfassende Darstellung der Wahlergebnisse mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheitbegründet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Tierschutzpartei erneut anders beurteilt (vgl. bereits das noch nicht rechtskräftige Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21 –, Pressemitteilung 13/23). Zwar hat die Tierschutzpartei nur einen Anspruch auf so genannte abgestufte Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung. Die Publizität, die mit einer Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses in der Fernsehberichterstattung am Wahlabend verbunden ist, kann jedoch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der 5%-Hürde haben. Da der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit des rbb, der aus der Verpflichtung zur Nennung des Wahlergebnisses folgt, zudem gering ist, überwiegt hier das legitime Interesse der Tierschutzpartei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 18. September 2024 – OVG 3 S 109/24 –

(c) OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2024

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