Die Förderung des Auswärtigen Amtes für das Institut für Auslandsbeziehungen und damit für die Zeitschrift „Kulturaustausch“ ist nicht zu beanstanden. Das hat OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tag auf die Klage eines konkurrierenden Verlages entschieden.

Die Klägerin ist eine Verlagsgesellschaft. Sie bringt die deutschsprachige Vierteljahreszeitschrift „Lettre International“ heraus. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Förderung des beigeladenen Instituts für Auslandsbeziehungen, die das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Dieses Institut ist ein gemeinnütziger Verein, der den interkulturellen Dialog und das Verständnis für Deutschland im Ausland insbesondere im Kulturbereich fördert. Mit der Förderung wird u.a. die von dem Institut herausgegebene dreimal jährlich erscheinende Zeitschrift „Kulturaustausch“ unterstützt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Förderung, soweit sie den Vertrieb des „Kulturaustausch“ im Inland betrifft. Sie beeinträchtige den Wettbewerb zwischen den Publikationen, die sich an ein weitgehend identisches Publikum richteten.

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Die Förderung des Instituts für Auslandsbeziehungen erfolgt jährlich aufgrund des jeweiligen Haushaltsgesetzes des Bundes, in dem auf die bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Institut hingewiesen wird, und hat damit eine ausreichende Rechtsgrundlage. Eine Beeinträchtigung der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, da ein staatlicher Einfluss auf den Inhalt des „Kulturaustausch“ und eine Verzerrung des Wettbewerbs durch seinen Vertrieb nicht festgestellt werden konnte. Zwar wenden sich sowohl „Lettre International“ als auch der „Kulturaustausch“ an ein vergleichbares Publikum kulturell interessierter Bildungsbürger. Eine die Klägerin mittelbar beeinträchtigende Verzerrung des Wettbewerbs konnte das Gericht allerdings nicht erkennen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Marktsituation bei Gründung des „Lettre“ im Jahr 1988 bereits durch den seit 1962 erscheinenden „Kulturaustausch“ (damals noch unter dem Titel „Zeitschrift für Kulturaustausch“) geprägt war. Daran ändert auch die Neuausrichtung des „Kulturaustausch“ im Jahr 2006 durch eine stärkere Marktorientierung nichts. Im Übrigen hat der Vertrieb im Inland mit rund 1.500 Exemplaren je Ausgabe (Abonnenten, freier Verkauf, sonstige Abgabe) (noch) keinen insoweit relevanten Umfang.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 29. April 2025 – OVG 6 B 2/24 –

OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2025

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