Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Beschwerdeverfahren zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ entschieden.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat der 6. Senat entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen dazu hat, wann und durch wen Informationen,die der damalige Bundesminister Olaf Scholz bzw. seine damalige Büroleiterin an den Cum-Ex-Untersuchungsausschuss übersandt haben sollen, vernichtet worden sind. Die erfragten Informationen seien bei dem Bundesministerium der Finanzen weder in schriftlicher oder elektronischer Form noch als sog. präsentes dienstliches Wissen vorhanden. Der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränke sich aber auf tatsächlich vorhandene Informationen, die auskunftspflichtige Behörde sei nicht verpflichtet, dort nicht vorliegende Informationen zu beschaffen.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2023 hat der Senat entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Bundeskanzleramt dazu hat, auf welche Weise Bundesminister Wolfgang Schmidtim Jahr 2022 zu dieser Affäre mit Journalisten kommuniziert hat. Die begehrten Informationen lägen nicht in der Form sog. präsenten dienstlichen Wissens des Kanzerlamtsministers bei der Behörde vor. Auskünfte müssten nur zu dienstlich erlangtem Wissen erteilt werden. Der presserechtliche Auskunftsanspruch begründe kein allgemeines Fragerecht gegenüber Behördenleitern oder anderen bei der auskunftspflichtigen Stelle tätigen Personen in Bezug auf Themen, die mit einer früheren Amtstätigkeit dieser Personen in Zusammenhang stünden. Dass es sich bei der fraglichen Kommunikation des Kanzleramtsministers mit Journalisten um eine dienstliche Tätigkeit in diesem Sinne gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit seiner Aussage als Zeuge vor demParlamentarischen Untersuchungsausschuss zur „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ in Hamburg, aber auch hinsichtlich der weiteren begehrten Auskünfte, die ebenfalls einen Bezug zu dieser Affäre aufweisen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2023 – OVG 6 S 16/23 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2023 – OVG 6 S 15/23 –