Der für das Presserecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hatte sich mit einem Auskunftsbegehren über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten zu befassen.
Der Kläger ist Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Informationsfreiheit betreibt. Daneben ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist tätig. Er begehrte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung. Die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtlichen Befugnisse wahr.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 4. April 2024 – OVG 6 B 18/22 –
(c) OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024