Zwei früheren Mitgliedern der Bundesregierung ist keine Aussagegenehmigung über die Gründe für die Entlassung eines politischen Beamten zu erteilen. Die hierauf gerichtete Klage eines Zeitungsverlages hatte auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

Der Bundespräsident versetzte 2018 einen in einem Bundesministerium beschäftigten politischen Beamten auf Antrag des Ministers und im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin in den einstweiligen Ruhestand. Eine von der Klägerin verlegte Zeitung berichtete über die angeblichen Gründe der Entlassung. Der Beamte erstritt vor dem Landgericht gegen diese Berichterstattung einen zivilrechtlichen Anspruch auf presserechtliche Unterlassung. Die Klägerin legteBerufung ein und benannte zwei frühere Mitglieder der Bundesregierung als Zeugen dafür, dass die Entlassung aus den von ihr berichteten Gründen erfolgt sei. Aufgrund der im Bundesministergesetz festgelegten Verschwiegenheitspflicht auch früherer Mitglieder der Bundesregierung bedarf eine solche Zeugenaussage der Genehmigung der Bundesregierung, die nur versagt werden soll, wenn sie u.a. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Diese Genehmigung hat die Bundesregierung im März 2022 versagt.

Nach Auffassung des 10. Senats besteht ein Versagungsgrund vorliegend darin, dass politische Beamte jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden können, weil sie Schlüsselstellen für die Durchsetzung der Regierungspolitik besetzen und stets des vollen Vertrauens der Regierung bedürfen. Müssten die Gründe ihrer Entlassung nachträglich offengelegt werden, wäre die Entscheidungsfreiheit künftiger Regierungsmitglieder über die Besetzung von Vertrauenspositionen eingeengt und dadurch die wirksame Durchführung der politischen Ziele der Regierung gefährdet. Nichts anderes folgt aus dem Grundrecht der Klägerin auf Pressefreiheit, das allein im Rahmen des zivilgerichtlichen presserechtlichen Unterlassungsverfahrens Berücksichtigung findet, dort gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des politischen Beamten abzuwägen ist und auch eine sorgfältige Verdachtsberichterstattung über nicht bewiesene Umstände ermöglicht.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Urteil vom 10. April 2025 – OVG 10 B 1/24 –

OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025

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