
Der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat heute entschieden, dass die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) im Baunutzungsplan 1958/1960 in einem Gebiet von Moabit, das unter anderem Teile des Beussel-, Arminius- und des Stephankiezes sowie der Zillesiedlung umfasst, funktionslos geworden ist.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Befreiung von der zulässigen GFZ (1,5) für einen Dachgeschossausbau in einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus in Moabit. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans 1958/1960, der als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin entschieden, dass der geplante Dachgeschossausbau keiner Befreiung von der GFZ bedürfe, da die zulässige GFZ in dem maßgeblichen Straßengeviert (Baublock mit 24 Grundstücken) weit überwiegend nicht eingehalten sei. Die GFZ-Festsetzung sei daher funktionslos geworden.
Der 2. Senat hat die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Nach der seit 2020 geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. September 2020 – OVG 2 B 10/17) ist für die Feststellung, ob der Baunutzungsplan hinsichtlich der Festsetzung der GFZ funktionslos geworden ist, nicht mehr lediglich der Baublock, zu dem das Baugrundstück gehört, sondern grundsätzlich das Baugebiet zu betrachten, in dem das Baugrundstück liegt (hier: „gemischtes Gebiet“, Baustufe V/3). In dieser Rechtsprechung sieht der Senat sich durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 (BVerwG 4 C 2.23) bestätigt. Hiervon ausgehend waren knapp 1000 Grundstücke zu untersuchen. Nach den Feststellungen des Senats ist eine GFZ von 1,5 prognostisch im Betrachtungsraum nicht mehr realisierbar.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 – OVG 2 B 1/18 –
OVG Berlin, 27.03.2025