Die Erweiterung einer Steganlage im Großen Zernsee ist wegen der Gefährdung eines geschützten Biotops rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Steganlage im Großen Zernsee. Er hatte nach Erhalt einer Genehmigung seine bereits vorhandene Steganlage erheblich erweitert. Der Naturschutzbund Brandenburg hatte daraufhin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Potsdam gestellt. Dieser Antrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied, dass die Genehmigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Landschaftsschutzgebiets „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“ rechtswidrig sei. Die neu errichteten Stege führten zu einer dauerhaften Schädigung eines gesetzlich geschützten Biotops, der Tausendblatt-Teichrosen-Gesellschaft an Standgewässern. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Regelungen lägen nicht vor. 

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die erheblichen finanziellen Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Nichtnutzung der neu errichteten Stege entstehen. Im Ergebnis konnte dies der Beschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2025 – OVG 11 S 54/24 –

OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2025

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