Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass eine Vertragsübernahme von einer Stadt nur wirksam ist, wenn die Formvorschriften der Gemeindeordnung eingehalten sind. Mangels wirksamer Vertragsübernahme besteht kein Recht der Unternehmensnachfolgerin die Genehmigungsunterlagen der vorherigen Unternehmensträgerin über die geplante Auskiesung eines Weihers bei der Stadt einzusehen.
Ein Unternehmen aus der Vorderpfalz hatte mit einer Stadt einen Vertrag über die Auskiesung eines Weihers in der Vorderpfalz geschlossen und eine Genehmigung dafür beantragt. Dieses Unternehmen wurde jedoch vor Erteilung der Genehmigung verkauft. Der neue Unternehmensträger wollte mit der Klage nunmehr von der Stadt Auskunft und Akteneinsicht in die Plangenehmigungsunterlagen aus der Zeit des vorherigen Unternehmens erhalten. Die Stadt begehrte dagegen mit ihrer Widerklage die Feststellung, dass das neue Unternehmen nicht wirksam in ein Vertragsverhältnis mit dem vorherigen Unternehmen eingetreten ist.
Das Landgericht hat der Klage auf Akteneinsicht in bestimmte Plangenehmigungsunterlagen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 30. November 2023 auf die Berufung der Stadt das landgerichtliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass zwischen dem neuen Unternehmensträger und der Stadt kein Vertragsverhältnis bestehe. Insbesondere sei der neue Unternehmensträger nicht wirksam in das Vertragsverhältnis seiner Vorgängerin mit der Stadt eingetreten, da seitens der Stadt bei Abschluss des Vertrages mit der neuen Unternehmensträgerin die notwendigen Formerfordernisse der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nicht eingehalten worden seien, weshalb eine etwaige Vertragsübernahme jedenfalls nicht wirksam erklärt worden sei. So müsse die wirksame Verpflichtung einer Stadt grundsätzlich durch einen hierfür bestimmten Vertreter in Schriftform, das heißt unter anderem handschriftlich unterzeichnet oder in der dieser entsprechenden elektronischen Form erklärt werden. Im vorliegenden Fall habe auf die Einhaltung dieser Formvoraussetzungen auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden können und der Mangel in der Form sei auch nicht geheilt worden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Verfahrensgang:
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.11.2022, Az. 3 O 6/22
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 30.11.2023, Az. 4 U 152/22