Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat am 4. August 2022 die Berufung im Verfahren hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten im Zweibrücker Factory-Outlet-Center zurückgewiesen (Az.: 4 U 202/21).
Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u.a. am dortigen Standort eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von ihrer Streithelferin in dem Rechtsstreit, der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers, angemietet. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet. Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u.a. für Damenbekleidung betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die Letztere zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 1 LadÖffnGDVO sei rechtswidrig. Die Klägerin hat den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit.
Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2021 (Az.: HK O 46/20) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb nun erfolglos.
Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regierungsverordnung vom 13. März 2007 (LadÖffnGDVO), die auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz beruhe. Der Senat zieht hierbei eine Parallele zur Situation bei einer (nicht nichtigen) Erlaubnis durch Verwaltungsakt. Eine abstrakte Normenkontrolle der Regierungsverordnung zur Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit, insbesondere mit Blick auf den in Art. 47 und Art. 57 der Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten besonderen Sonntagsschutz, sei nur durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz möglich.
Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage (§ 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz) habe der Senat nicht gewonnen. Ferner habe die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landesverordnung bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrsflugbetriebes) nicht automatisch zum Wegfall der Verordnung geführt. Hinzu trete, dass sich die Beklagte an das geschriebene Recht halte und sich damit rechtstreu verhalte. Sie müsse die Gewissheit haben, dafür nicht – auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin – sanktioniert zu werden.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Pressemitteilung vom 4. August 2022