Mit seiner heutigen Entscheidung hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani eine Schadensersatzklage des Automobilzulieferers Prevent DEV GmbH gegen den Fahrzeughersteller Mercedes Benz Group AG (frühere Daimler AG) abgewiesen.
Prevent belieferte Daimler seit dem Jahr 2010 mit Kfz-Sitzbezügen, die in Slowenien produziert wurden. Aufgrund gestiegener Kosten hielt Prevent die Fortsetzung dieser Geschäftsbeziehung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr für wirtschaftlich und kündigte am 13.12.2013 sämtliche Lieferverträge außerordentlich zum 31.01.2014. Daimler wies die Kündigung zurück. Nachdem die in der Folgezeit geführten Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, teilte Prevent am 31.01.2014 mit, dass sie ab dem Folgetag bis zu einer vertraglichen Einigung keine Sitzbezüge mehr liefern werde. Hierauf schlossen Prevent und Daimler am 04.02.2014 eine Vereinbarung, die u. a. eine Verlagerung der Produktion sowie eine dreijährige Abnahme- und Preisgarantie und eine monatliche Ausgleichszahlung für Prevent vorsah. Anfang August 2014 focht Daimler diese Vereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung an und verweigerte in der Folgezeit die Abnahme weiterer Sitzbezüge. Prevent hielt die Anfechtung für unwirksam und forderte von Daimler Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, in der Größenordnung von 40 Mio. Euro.
Mit der Berufungsentscheidung hat der Senat das Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem dieses die Klage im Wesentlichen abgewiesen hat, bestätigt. Zum Zeitpunkt des angekündigten Lieferstopps habe die ursprüngliche Vertragsbeziehung zwischen Prevent und Daimler fortbestanden, da Prevent diese nicht zum 31.01.2014 habe kündigen können. Bei der Ankündigung des Lieferstopps, der sich massiv auf den Produktionsprozess von Daimler ausgewirkt hätte, habe es sich daher um eine widerrechtliche Drohung gehandelt. Die unter dem Druck dieser Drohung zustande gekommene Vereinbarung vom 04.02.2014 habe Daimler wirksam angefochten, so dass Prevent aus ihr keine Pflicht zur Abnahme von Sitzbezügen und daher auch keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung dieser Pflicht herleiten könne.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen steht der Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.
Aktenzeichen:
LG Stuttgart – 11 O 32/17 – Urteil vom 29.10.2020
OLG Stuttgart – 2 U 63/21 – Urteil vom 07.04.2022
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, Pressemitteilung vom 7. April 2022