Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verurteilte heute einen 39-jährigen so-wie einen 31-jährigen deutschen Staatsangehörigen wegen Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen in 14 bzw. 16 Fällen und weiteren Delikten zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sowie von drei Jahren und zwei Monaten.

Der Senat hat in der sich seit dem 18. Oktober 2021 über 20 Tage erstreckenden Verhandlung 17 Zeugen und zwei Sachverständige vernommen. Außerdem wurde umfangreicher Chatverkehr, Auswertungen und Inhalte von Telegram-Kanälen sowie Kontounterlagen in die Hauptverhandlung eingeführt.
Nach den Feststellungen des Senats sind die Angeklagten seit vielen Jahren im islamistischem Gedankengut verhaftet. Sie unterstützten die in Syrien aktiven ausländischen terroristischen Vereinigungen Hai’at Tahrir al-Sham (HTS) und Junud al-Sham, die dort den Sturz des Assad-Regimes und die gewaltsame Errichtung eines islamistischen Gottesstaats unter ausschließlicher Geltung der Scharia anstreben. Mitglieder dieser Vereinigungen sind u. a. auch aus Deutschland stammende jihadistische Kämpfer. Die Angeklagten erbrachten die finanzielle Unterstützung der Vereinigungen und Kämpfer in Syrien namentlich aus religiösen Gründen. Der Angeklagte A. hat sich im Zeitraum November 2017 bis Oktober 2020 in 14 Fällen, der Angeklagte K. von April 2020 bis Dezember 2020 in 16 Fällen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Ausland strafbar gemacht. Hinzu tritt beim Angeklagten K. vier dieser Fälle tateinheitlich Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c des Strafgesetzbuchs, weil übersandte Gelder der Anschaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände dienten. Soweit die Unterstützung der in der Terrorliste der Verordnung des Rates der Europäischen Union gelisteten HTS zugutekam, lag bei beiden Angeklagten zudem – ebenfalls tateinheitlich – Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein Bereit-stellungsverbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz vor. Der Angeklagte A. transferierte dabei Vermögenswerte, insbesondere ihm von Dritten als Spende für die im syrischen Krisengebiet aufhältigen Empfänger zugegangene Gelder in Höhe von mehr als 5.000 € von der Türkei aus an ein HTS-Mitglied und an einen HTS-Unterstützer. Der Angeklagte K. übermittelte zirka 10.000 € von Deutschland aus an Mitglieder der HTS und der Junud al-Sham, insbesondere im Wege des Transfers von Bitcoins. Darüber hinaus fertigte er im Auftrag eines Junud al-Sham-Mitglieds eine Anleitung zur Übermittlung von Spendengeldern mittels Bitcoins in das syrische Krisengebiet und übersandte diese auch an ein HTS-Mitglied. Die Anleitung wurde in der Folgezeit auf deren Telegram-Kanälen sowie auf weiteren deutschsprachigen jihadistischen Telegram-Kanälen veröffentlicht. Die Kämpfer verwendeten die durchweg in den syrischen Kriegsgebieten eingetroffenen Gelder teils zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und zur Unterstützung anderer Kämpferfamilien, teils zum Ankauf militärischer Ausrüstung.

Nicht sicher feststellen konnte der Senat, dass es sich – wie die Anklage annahm – bei der Gruppierung Malhama Tactical, die ebenfalls unterstützt wurde, um eine eigenständige terroristische Vereinigung im Ausland handelt; dagegen sprach deren besondere Nähe zur HTS, die eine Abgrenzung von dieser Vereinigung unmöglich machte.

Die Strafzumessung wurde durch die Höhe der den Einzelfällen zugrundeliegenden Geldbeträge und das danach zu bestimmende Ausmaß der Unterstützung der Vereinigungen und ihrer Mitglieder beeinflusst. Bedeutung kam auch der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten A. zu, der einen Teil des objektiven Sachverhalts eingeräumt hat, Elemente der subjektiven Tatseite allerdings erst unter dem Druck der Beweisaufnahme. Gravierend strafmildernd wirkten sich beim Angeklagten K. sein frühes vollumfängliches Geständnis sowie sein Verzicht auf bei ihm sichergestelltes Bargeld aus.
Der Senat ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Bundesanwaltschaft steht gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Aktenzeichen
7 – 2 StE 8/21 – Oberlandesgericht Stuttgart
2 BJs 134/20-9, 2 StE 8/21-9 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, Pressemitteilung vom 23. März 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner