Der in einer Google Shopping Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist. Die angesprochenen Kundenkreise sind bei Batteriespeichern mit 5 kWh Speichervolumen nicht so eng zu ziehen, dass nur private Nutzer angesprochen sind, bei deren Erwerb sich unter Umständen die Umsatzsteuer auf 0 % ermäßigen kann. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch Beschluss vom 15. Juni 2023 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

Der 6. Zivilsenat hatte im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe über einen Antrag auf Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs unter Mitbewerbern zu entscheiden. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin bieten beide im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen zum Kauf an. Sie nutzen die Google Shopping Suche und die Google Shopping Anzeigen, um ihre Produkte zu bewerben. Die Antragsgegnerin bot dabei einen Batteriespeicher dergestalt an, dass auf der ersten Seite der Google Shopping Suche eine Anzeige erschien, in welcher die Antragsgegnerin mit einem Preis mit 0 % Umsatzsteuer warb. Auf dieser Seite und im Text der Anzeige war kein Hinweis darauf enthalten, welcher Umsatzsteuersatz in dem angezeigten Preis enthalten war.

Das Landgericht lehnte den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin u.a. mit der Begründung ab, der typische Interessentenkreis wolle den Stromspeicher erwerben, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben. Die Leistung des Gerätes liege in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich anfalle. Diese Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz anfalle. Gegenüber diesen durchschnittlichen Verbrauchern sei die Werbung daher nicht irreführend. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien die Ausnahme. Unternehmer seien zudem in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher nur am Nettopreis interessiert.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin führte zur Abänderung der Entscheidung des
Landgerichts durch den Senat dahingehend, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0 % Umsatzsteuer unterliegt.


Aus den Gründen:
Der 6. Zivilsenat sah einen Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin als Wettbewerberin nach § 8 UWG wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen als gegeben an. Die Preisangabe in der Google Shopping Anzeige ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Umsatzsteuer von 0 % stellt eine wettbewerbswidrige Täuschung der angesprochenen Kunden dar, von der ein Anlockeffekt ausgeht. Dies gilt zumindest für Kleinunternehmer, die sich im Rahmen ihres Gewerbes für einen relativ kleinen Batteriespeicher interessieren könnten. Dass diese tatsächlich mit der Anzeige angesprochen würden, hat die Antragsgegnerin dadurch bestätigt, dass sie Anfragen von solchen Kunden bereits abgelehnt hatte. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch ein ausreichend großer Prozentsatz der Verbraucher von der Preisangabe in der Anzeige getäuscht werden könnte. Eine solche mögliche Täuschung liegt jedenfalls nahe, da die Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung umfangreich sind und dementsprechend nicht jeder Verbraucher mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage darauf vertrauen kann, dass der Preis mit 0 % Umsatzsteuer für ihn gelte.

Eine Irrtumserregung bei den Kunden über den tatsächlichen Preis kann die Antragsgegnerin durch einen klaren Hinweis auf die enthaltenen 0 % Umsatzsteuer und die dafür geltenden Bedingungen vermeiden. Soweit im Blickfang der Anzeige nur ein Teil des Hinweises enthalten ist, kann auch ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen in der Anzeige den Betrachter zu einem aufklärenden Hinweis führen. Ein aufklärender Hinweis war aber bei der fraglichen Anzeige überhaupt nicht enthalten.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Juni 2023, Az. 6 W 9/23 (zur Veröffentlichung vorgesehen) – Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 7. März 2023, Az. 5 HKO 6/23

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