Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Verzugsschaden) unrechtmäßig sein. Das hat der 17. Zivilsenat am vergangenen Freitag entschieden.
Zum Sachverhalt: Der Kläger war mit seinen Abschlagszahlungen bei einem Energieversorgungsunternehmen im Jahr 2014 in Verzug geraten. Das Energieversorgungsunternehmen kündigte ihm daraufhin fristlos. In einer Schlussrechnung wurde dem Kläger Ende 2014 ein Betrag in Höhe von 529,16 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag umfasste ausweislich der Rechnung „anteiligen Paketverbrauch“, Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühr sowie einen „Saldo Vertragskonto“. Ende 2014 forderte ein Inkassounternehmen einen Betrag in Höhe von 658,57 € vom Kläger. Weitere Zahlungsaufforderungen erfolgten in 2014 und 2017. Im Jahr 2019 erwarb die Beklagte, ebenfalls ein Inkassounternehmen, die Forderung. Im Jahr 2020 und im Februar 2021 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung auf. Die Beklagte wies jeweils auf die Möglichkeit der Einmeldung der Forderung bei der Schufa hin. Am 12.03.2021 veranlasste sie dann die Meldung der offenen Gesamtforderung als Negativeintrag bei der Schufa. Im Jahr 2022 mahnte die Beklagte erneut einen Betrag in Höhe von 828,61 € beim Kläger an. Der Kläger erhob im Oktober 2022 die Einrede der Verjährung. Dies wurde bei der Schufa registriert. Der Kläger verlangte sodann von der Beklagten erfolglos, den Negativeintrag bei der Schufa entfernen zu lassen. Verschiedene Unternehmen hatten dem Kläger einen Vertragsschluss unter Berufung auf die fehlende Bonität des Klägers verweigert.
Der Kläger verlangte mit seiner Klage vor dem Landgericht von der Beklagten unter anderem, den Negativeintrag bei der Schufa zu widerrufen und mindestens 5.000 € Schadensersatz zu leisten. Das Landgericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 500 € zu und verpflichtete die Beklagte, den Eintrag gegenüber der Schufa zu widerrufen. Auf die Berufung der Beklagten änderte der 17. Zivilsenat das Urteil dahingehend ab, dass die Beklagte zwar den Eintrag widerrufen muss, aber keinen Schadensersatz zu leisten hat.
Aus den Gründen: Der 17. Zivilsenat kam zu dem Schluss, dass die Meldung der offenen Gesamtforderung durch die Beklagte an die Schufa nicht rechtmäßig und daher zu widerrufen war. Dem Kläger steht insoweit ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu. Die Meldung der Daten an die Schufa erwies sich weder unter Berücksichtigung der Vorschriften zum sogenannten Scoring nach § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) noch nach Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als rechtmäßig. Für eine Rechtmäßigkeit der Meldung an die Schufa sprechen nach Auffassung des Senats nicht die Regelungen in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 BDSG, da schon der Bestand und die Fälligkeit der Gesamtforderung zweifelhaft sind. Zudem sind die Forderungen weder unstreitig (Nr. 4) noch handelt es sich sämtlich um Forderungen, wegen derer das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann (Nr. 5). In der Schlussrechnung waren neben Rückständen auch Positionen wie Mahngebühren, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühren und Verzugskosten enthalten. Schon die Bezeichnung solcher Forderungen spricht dagegen, dass eine Nichtbegleichung zur fristlosen Kündigung des Vertrags führen kann. Zudem lässt die Nichterfüllung solcher Nebenforderungen regelmäßig keinen sicheren Schluss auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen zu. Die Berechtigung solcher Nebenforderungen ist schließlich abhängig von der Frage zu beurteilen, ob überhaupt die Rückstände aus dem Vertragsverhältnis zu zahlen sind.
Eine Rechtmäßigkeit der Meldung ergibt sich nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO. Nach dieser Vorschrift kann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Hier überwiegt der Schutz der personenbezogenen Daten des Klägers, was sich aus der eingetretenen Verjährung und der fehlenden Klarheit in Bezug auf die Bestandteile der gemeldeten Gesamtsumme ergibt. Aus Erwägungsgrund 47 zur DSGVO ergibt sich, dass ein Inte-resse des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegen kann, wenn er vernünftigerweise nicht mehr mit einer Verarbeitung rechnen muss. So lag der Fall hier, da die ursprüngliche Forderung aus dem Jahr 2014 stammte und vor der Meldung verjährt war. Nach Erwägungsgrund 71 soll der verantwortliche Datenverarbeiter technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Dem hat die Beklagte nicht Sorge getragen, indem sie undifferenziert Haupt- und Nebenforderungen in einer Gesamtsumme der Schufa gemeldet hat. Sofern die Beklagte aber durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten trifft, kann das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein „berechtigtes“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein.
Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nach Auffassung des Senats nicht gem. § 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte zu. Es steht nicht fest, dass die Meldung der Beklagten zum Scheitern von Vertragsabschlüssen des Klägers geführt hat. Der niedrige Basisscore des Klägers und die Bedenken seiner potentiellen Vertragspartner können nicht allein auf der Meldung durch die Beklagte beruhen. Der Bonitätsscore des Klägers war wesentlich durch die weiteren Umstände beeinflusst. Der Kläger hatte zuvor einmal die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, später die Vermögensauskunft abgegeben und ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen. Daran war die Beklagte nicht beteiligt.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2024, Aktenzeichen 17 U 2/24, Revision ist zugelassen; vorgehend LG Kiel, Urteil vom 9. Januar 2024, 17 O 130/23)
OLG Schleswig-Holstein, 28.11.2024