Geklagt hatte ein Hauseigentümer aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim. Er hatte Risse in der Hauswand festgestellt und diese Schäden auf den Torfabbau in der Nähe seines Wohnhauses zurückgeführt. Er begehrte deshalb von seinem Rechtsschutzversicherer eine Kostenzusage für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren gegen die torfabbauende Gesellschaft. Der Versicherer lehnte die Kostenzusage unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen ab. Dort fand sich eine sogenannte Ausschlussklausel, wonach für „Bergbauschäden“ an Grundstücken und Gebäuden kein Versicherungsschutz besteht. Der Versicherer war der Meinung, dieser Ausschluss greife auch für Torfabbau-Schäden.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Versicherer zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Die Ausschlussklausel greife unter anderem deshalb nicht, weil der Torfabbau schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mit dem Bergbau gleichgesetzt werden könne. Auf die Berufung des Versicherers hat das Oberlandesgericht Oldenburg dieses Urteil aufgehoben und die Klage des Hauseigentümers abgewiesen. Der Senat für Versicherungsrecht hat in Anlehnung an das Bundesberggesetz eine eigene Auslegung des Begriffs „Bergbau“ vorgenommen und dabei unter anderem auf den historischen Sprachgebrauch abgestellt. Die Entscheidung führt aus, dass sich der Begriff des Bergbaus durch die Gewinnung (= Bergung) von Bodenschätzen auszeichne. Zu solchen Bodenschätzen gehöre auch der Torf. Aus welcher Tiefe er gewonnen werde, sei dabei nicht entscheidend. Und auch ein Berg, im Sinne einer ländlichen Erhebung, sei für die Ausübung des Bergbaus nicht erforderlich.
Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherers zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist damit rechtskräftig.
Az. Oberlandesgericht Oldenburg: 1 U 287/20 (veröffentlicht)
Az. Bundesgerichtshof: IV ZR 163/21
(c) OLG Oldenburg, 22.11.2023