Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts  Oldenburg hat einen heute 40-jährigen Betroffenen aus dem Landkreis Leer in  zweiter Instanz vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen. Dabei  spielte eine neue Regelung zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr eine entscheidende Rolle. 

Zuvor hatte der Betroffene gegen einen  Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland Einspruch eingelegt. Zunächst ohne  Erfolg. Denn er wurde vom Amtsgericht Papenburg wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss  (§ 24a Straßenverkehrsgesetz) zu einer Geldbuße von 1.000€ und einem  3-monatigen Fahrverbot verurteilt. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut ein Fahrzeug geführt hatte.  Gegen dieses Urteil ging der Betroffene im Wege der sog. Rechtsbeschwerde vor,  über die am 29. August 2024 der für Bußgeldsachen zuständige Senat des  Oberlandesgerichts entschieden hat. Dabei kam dem Betroffenen eine zwischenzeitliche  Gesetzesänderung zugute: Denn als das Amtsgericht am 9. Februar 2024 sein  Urteil verkündete, galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Daher stellte der Senat fest, 

dass das Amtsgericht seinerzeit zu Recht von  einer Überschreitung des Grenzwertes ausgehen musste. Am 22. August 2024 – und  damit nach dem Urteil des Amtsgerichts aber vor der Entscheidung des  Oberlandesgerichts – trat im Zuge der Cannabis-Legalisierung jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter  Cannabis-Einfluss auf 3,5 ng/ml änderte (§ 24a Absatz 1a Straßenverkehrsgesetz).  Diese Gesetzesänderung war aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (§ 4 Absatz 3  des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) zugunsten des Betroffenen zu  berücksichtigen. Da der THC-Gehalt des Betroffenen unterhalb des neuen Grenzwertes lag, hob der Senat das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den  Betroffenen frei. 

Aktenzeichen: 2 ORbs 95/24, Beschluss vom  29.08.2024

Zum Hintergrund: 

Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten  sind grundsätzlich die Verwaltungsbehörden zuständig. Legt ein Betroffener  gegen einen behördlichen Bescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit Einspruch ein,  hat das Amtsgericht über den Vorwurf zu entscheiden. Entscheidungen des  Amtsgerichts in Bußgeldsachen können vor dem Oberlandesgericht mit der Rechtsbeschwerde überprüft werden.

(c) OLG Oldenburg, 12.09.2024

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