
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt die Klageabweisung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Der kulturelle und familiäre Wert der Sammlung aus Gemälden und historischen Gegenstände ist höher zu setzen als das Interesse einzelner Familienmitglieder an der Verwertung der Gegenstände. Letzteres hatte ein Teil der Familie aufgrund interner Differenzen verlangt.
Die Nachfahren einer Nürnberger Patrizierfamilie stritten in einem Zivilprozess um den Erhalt ihrer Familiensammlung, einer Sammlung von Gemälden und historischen Gegenständen, die über Jahrzehnte als ungeteiltes Familienvermögen innerhalb der Familie über die Erbfolge weitergegeben wurde. Ein Teil der Familie begehrte den Pfandverkauf der historischen Sammlungsgegenstände, die teils in privater Nutzung sind, teils im Germanischen Nationalmuseum verwahrt werden, um die Erben- und Bruchteilsgemeinschaft auseinanderzusetzen. Die beklagten Familienmitglieder widersetzten sich dem und beriefen sich auf ein in einem Familienvertrag aus dem Jahr 1936 festgelegtes immerwährendes Teilungsverbot für das verfahrensgegenständliche Familienvermögen. Die Kläger verwiesen auf eine spätere Aufhebung sowie Nichtigkeit dieses Familienvertrages, denn dessen Regelungen sahen unter anderem die Weitergabe der Familiensammlung nur an männliche Nachkommen vor.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in erster Instanz die Klage abgewiesen. Es sah die Aufhebung des Familienvertrages nicht durch die vorhandenen Protokolle der Familienversammlungen belegt und erachtete das von der Familie im Jahr 1936 in Bezug auf die Familiensammlung vereinbarte dauerhafte Teilungsverbot als wirksam und fortbestehend an. Die Klagepartei habe auch keine Umstände vorgebracht, die als wichtiger Grund eine Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigen könne. Die im Verfahren vorgetragenen innerfamiliären Differenzen reichen hierfür nicht aus. Hiergegen legte ein Familienmitglied der unterlegenen Klageseite Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein.
Das Oberlandesgericht hat nun mit Urteil vom 28. Februar 2025 das Ersturteil bestätigt und die zur Begründung des Aufhebungsanspruchs vorgebrachten Gründe und Einwendungen der Berufung für nicht durchgreifend erachtet. Wie das Erstgericht bewerte der Senat die erbrechtliche Regelung im Familienvertrag zum Ausschluss der weiblichen Nachkommen als nichtig, was aber die Wirksamkeit des dauerhaften Teilungsverbotes nicht berühre. Im Rahmen einer Gesamtabwägung kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass das beklagtenseits eingewandte familiäre als auch öffentliche Interesse am Erhalt der Gesamtheit der Sammlung als Kulturgut dem klägerischen Interesse an einer Aufhebung der Gemeinschaft und an einer damit verbundenen Zerschlagung der Sammlung überwiege.
(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2025, 1 U 2451/23 Erb,
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 2023, 6 O 6331/22)
OLG Nürnberg, 24.03.2025