Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft entsprochen, die gegen eine Entscheidung des Landgerichts Halle gerichtet war, wonach das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Merseburg geführt werden sollte. Der Strafsenat hat nunmehr entschieden, dass die gegen den Politiker der AFD gerichtete Anklage vor der großen Strafkammer des Landgerichts Halle verhandelt wird.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 29.05.2021 auf einer Wahlkampfveranstaltung der Partei Alternative für Deutschland in Merseburg am Ende einer Rede seinen Vortrag mit der Formel „alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland“ abgeschlossen zu haben. Dabei habe er gewusst, dass es sich bei dem letzten Teil dieser Formel um eine verbotene Losung der Sturmabteilung (SA) der NSDAP gehandelt habe.
Der Senat hat ausgesprochen, dass die Staatsanwaltschaft dem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung beimessen konnte und daher durch ihre beim Landgericht erhobene Anklage die Zuständigkeit der dort angesiedelten großen Strafkammer begründet hat. Im Rahmen der Einzelfallabwägung sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen den Angeklagten ein überregionales Medieninteresse mit sich gebracht habe. Der Angeklagte sei für die AFD an herausgehobener Stelle tätig. Die Medienberichterstattung spiegele das Interesse der interessierten Öffentlichkeit an dem Angeklagten und dem Ausgang eines Strafverfahrens gegen ihn wider. Dieses öffentliche Interesse ergebe sich in erster Linie aus dessen Stellung innerhalb der AFD, die bundesweit tätig sei und wahrgenommen werde.
Die Entscheidung des Strafsenats ist unanfechtbar.
(c) OLG Naumburg, 30.11.2023