Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 22.05.2024 den Klageerzwingungsantrag des Antragstellers MdB Tino Chrupalla als unzulässig zurückgewiesen. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Ingolstadt das gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Antragstellers nach umfangreichen Ermittlungen eingestellt. Der Beschwerde des Antragstellers gegen diese Einstellungsverfügung hatte der Generalstaatsanwalt in München mit Bescheid vom 07.02.2024 keine Folge gegeben.
Dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt lag ein Vorfall vom 04.10.2023 auf dem Theaterplatz in Ingolstadt zugrunde. Der Antragsteller hatte bei einer Wahlkampfveranstaltung seiner Partei gegenüber u.a. seinem Personenschützer angegeben, in den rechten Arm gestochen worden zu sein und unter Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen zu leiden. Die umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatten keine Hinweise darauf ergeben, auf welche Weise der bis zu 5mm tiefe Einstich am rechten Oberarm von MdB Chrupalla entstanden war. Konkrete Anhaltspunkte für eine Injektion oder Intoxikation habe es nicht gegeben; ebenso wenig konnte eine Tathandlung, aus der auf einen „Anschlag“ geschlossen werden könnte, festgestellt werden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsantrag) des von einem Rechtsanwalt vertretenen Antragstellers erwies sich aus mehreren Gründen als unzulässig. Der Antrag genügte den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO nicht. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, in Einzelheiten reichende und prüfbare Sachverhaltsdarstellung, aus der sich – deren Richtigkeit und Beweisbarkeit unterstellt – ein Anfangsverdacht für eine Straftat entnehmen ließe. Auch ist die Einhaltung der Fristen darzulegen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Antrag nicht. Die Antragsschrift erschöpfte sich insoweit in einer fragmentarischen Schilderung des Vorfalls und vagen Andeutungen. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der staatsanwaltschaftlichen Beweiswürdigung fehlte ebenfalls.
Soweit der Antragsteller die Durchführung oder Weiterführung von Ermittlungen begehrt hat, hat er es versäumt, die besonderen Voraussetzungen eines nur ausnahmsweise zulässigen Ermittlungserzwingungsantrags darzulegen, denn grundsätzlich kann ein Klageerzwingungsverfahren nur mit dem Ziel geführt werden, die Anklageerhebung gegen eine bestimmte Person zu erzwingen (§ 175 StPO). Darüber hinaus wäre darzustellen gewesen, welche Ermittlungsergebnisse gerade im Blick auf die bereits gewonnenen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
(c) OLG München, 24.05.2024