Der 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 14.10.2024 den Angeklagten nach 21tägiger Hauptverhandlung wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt. 

Nach den Feststellungen des Senats unter dem Vorsitz von Philipp Stoll hat der von der Generalstaatsanwaltschaft in München – Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus – angeklagte 42-jährige die sog. Kai­ser­reichs­grup­pe unterstützt. Diese sei eine Gruppe von Menschen aus verschiedenen „sozialen Biotopen“ wie Prepper, Verschwörungsgläubige, Reichsbürger und Corona-Leugner, die sich zusammengetan und einen Umsturz geplant hätten. Die Pläne und Vorstellungen der Gruppe seien zugleich naiv und brandgefährlich gewesen.  In einer sog. „ersten Phase“ habe der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach entführt werden sollen. Anschließend habe eine sogenannte Reichsversammlung organisiertwerden sollen („Phase 2“), bevor in einer dritten Phase ein mindestens zweiwöchiger Blackout geplant gewesen sei, der schon nach wenigen Tagen zahlreiche Todesopfer gefordert hätte. Die Bevölkerung sollte auf sich selbst gestellt sein. Reaktions- und Verteidigungsmöglichkeit der Behörden der Bundesrepublik sollten eingeschränkt werden. 

Der  Angeklagte habe der Gruppierung gegenüber angegeben, dass er von einem Waffenlager in Ex-Jugoslawien wisse, in dem über 10 Tonnen Waffen und Munition gelagert seien; er könne für die Gruppe nachschauen, ob sie sich noch dort befinden würden. Zudem habe der Angeklagte ein Treffen im Allgäu zur Rekrutierung weiterer Mitstreiter organisiert. Zuletzt habe er zugesagt, bei der Durchführung  der Phase 2 unterstützend tätig zu werden.

Der Senat stützte seine Feststellungen auf die umfangreichen Angaben eines verdeckten Ermittlers sowie auf abgehörte Telefonate, zahlreiche Chats und insbesondere das Geständnis des Angeklagten. Philipp Stoll hielt hierzu fest, dass das Vorhaben von Anfang an unter polizeilicher Beobachtung gestanden habe.

Juristisch wertete der Senat die Handlungen des Angeklagten als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Senat insbesondere, dass die Gruppierung nicht sehr professionell agiert habe und die konkrete Gefährlichkeit angesichts der polizeilichen Beobachtung und des Umstandes, dass die Gruppekeine Waffen, Sprengstoff und auch verhältnismäßig wenige Geldmittel zur Verfügung gehabt habe, eher gering gewesen sei. Die Vereinigung sei mittlerweile auch zerschlagen. Zugleich hielt das Gericht aber fest, dass die Umsetzung des Vorhabens der Gruppe zu einer nationalen Katastrophe geführt hätte. Entscheidend zugunsten des Angeklagten habe zudem gesprochen, dass er nicht vorbestraft sei und geständig gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund habe die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden können. Der Senat bestimmte dabei zahlreiche Bewährungsauflagen: Der Angeklagte muss an einer ambulante Alkoholberatung oder Therapie teilnehmen, er muss sich um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bemühen und bis dahin gemeinnützige Arbeit leisten.

Den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl hob der Senat nach fast einjähriger Untersuchungshaft auf.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft München steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

(c) OLG München, 14.10.2024

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