Der 9. Strafsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 18.03.2025 die Ablehnung eines im Reichsbürgerprozesses gegen Christian W. hinzugezogenen Ergänzungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

Während laufender Hauptverhandlung am 11.03.2025 war auf dem Laptop des abgelehnten Richters ein Video einer Nachrichtenseite abgespielt worden. Drei Angeklagte hatten daraufhin den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch das Abspielen des Videos sei der Eindruck entstanden, dass der betroffene Richter sich während der Hauptverhandlung mit verfahrensfremden Dingen beschäftigt habe.

Der abgelehnte Richter war (lediglich) als Ergänzungsrichter hinzugezogen und daher im Verfahren bislang nicht in der Spruchgruppe als Richter tätig. Ergänzungsrichter treten nach § 192 Abs. 2 GVG nur im Falle des Ausscheidens eines in der Spruchgruppe mitwirkenden Richters aufgrund dessen Verhinderung in diese ein. Der weitere Ablauf der Hauptverhandlung wird durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt.

OLG München, 19.03.2025

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