Die Vorsitzende der 13. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn hat nun auch alle weiteren Verhandlungstermine im Cum-Ex-Verfahren gegen Christian Olearius ab dem 15.07.2024, die sie nach dem Einstellungsurteil vom 24.06.2024 (§ 260 Abs. 3 StPO) mit Blick auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 20.06.2024 und die sich aus § 229 StPO ergebenden Unterbrechungsfristen hatte bestehen lassen, infolge des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom heutigen Tag aufgehoben.

Das Oberlandesgericht hat heute die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kammerbeschluss vom 19.06.2024 als unzulässig verworfen. Durch den angefochtenen Beschluss war der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.06.2024, das Strafverfahren in das objektive Einziehungsverfahren überzuleiten und sodann nach Fortführung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages iHv 43.447,499,97 € angeordnet werde (§§ 435, 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 StPO), zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Köln will zu den tragenden Erwägungen des Beschlusses vom heutigen Tag am Montag, den 15.07.2024 berichten.

(c) LG Bonn, 12.07.2024

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