Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, wer in dem auf eine strafrechtliche Einziehungsanordnung folgenden Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde erheben kann (Beschluss vom 03.07.2024, Az. 3 Ws 58-59/23).

 Der von der Einziehungsanordnung Betroffene (sog. Vollstreckungsschuldner) ist vom Landgericht Bonn rechtskräftig wegen seiner Beteiligung an Steuerstraftaten, die auf sog. Cum/Ex-Transaktionen zurückgingen, verurteilt worden. In diesem Zusammenhang ist gegen ihn die Einziehung von Taterträgen – überwiegend als Gesamtschuldner – angeordnet worden.

 Die von den Steuerstraftaten betroffenen Finanzbehörden haben zwischenzeitlich diverse Nachforderungs- und Haftungsbescheide gegen andere Personen erlassen. Hierauf sind in erheblichem Umfang bereits Zahlungen und Verrechnungen erfolgt. Im Rahmen des gegen den Vollstreckungsschuldner betriebenen Vollstreckungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Bonn die Auffassung vertreten, dass vor diesem Hintergrund in weiten Teilen von einem Erlöschen der Steuerforderungen auszugehen und die Vollstreckung der hier gegenständlichen Einziehungsentscheidung insoweit ausgeschlossen sei, weil die erfolgten Zahlungen wegen der gesamtschuldnerischen Haftung auch zugunsten des hiesigen Vollstreckungsschuldners wirkten.

 Nach hiergegen erhobenen Einwendungen der beteiligten Finanzbehörden hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 15.03.2023 (Az. 62 KLs 1/19) entschieden, die gegen den Vollstreckungsschuldner titulierte Einziehungsforderung sei nicht anteilig dadurch erloschen, dass andere Steuer- oder Haftungsschuldner die zu Unrecht angerechneten oder ausgezahlten Steuerbeträge und darauf entfallende Zinsen zwischenzeitlich (zurück)gezahlt hätten. Zudem hat es der Staatsanwaltschaft verschiedene Vorgaben für das weitere Vollstreckungsverfahren gemacht.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch die Staatsanwaltschaft Bonn mit unterschiedlicher Begründung und mit unterschiedlichen Zielen Beschwerde eingelegt. Hierauf hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 03.07.2024 aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Einziehungsanspruch nicht durch den Ausgleich der eingetretenen Steuerschäden erloschen sei bzw. erlösche. Die Rechtsmittel seien aber erfolgreich, weil die antragstellenden Finanzbehörden in dem hier gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Verfahren bereits aus rechtlichen Gründen keine Einwendungen gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung erheben könnten; es fehle insoweit an der Einwendungsberechtigung. Das Landgericht hätte daher ihre Einwendungen bereits aus diesem formalen Grunde als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückweisen müssen. 

OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2024 – Az. 3 Ws 58-59/23

(c) OLG Köln, 09.07.2024

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